Der Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BErzGG wird nun nicht mehr als eine den Anspruch auf Erziehungsgeld ausschließende voll Erwerbstätigkeit angesehen, auch wenn ihr eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden zu Grunde liegt. Inwieweit diese Leistungen einen Erziehungsgeldanspruch mindern oder ausschließen, bestimmt sich jetzt ausschließlich nach den allgemeinen Regelungen des § 6 BErzGG über die Einkommensgrenzen.

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