Der vollen Erwerbstätigkeit stehen der Bezug von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Unterhaltsgeld gleich, sofern die Bemessungsgrundlage der Lohnersatzleistung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden ist (Ausnahme § 2 Abs. 3 BErzGG a. F.). Der Bezug von Arbeitslosengeld kann in besonderen Härtefällen, etwa wenn der Berechtigte sonst den Unterhalt für das Kind nicht mehr aufbringen könnte, unschädlich sein, sofern die Kündigung vom Berechtigten nicht verschuldet und vom Arbeitgeber zulässig war. In der Regel schließt allerdings der Bezug von Arbeitslosengeld einen Erziehungsgeldanspruch aus. Der Bezug von Erziehungsgeld begründet Zweifel an der Verfügbarkeit des Arbeitnehmers.

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