Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Entbindung. § 30 Abs. 3 SGB I bestimmt, dass jemand dort seinen Wohnsitz hat, wo er eine Wohnung unter den Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für bestimmte Personengruppen wird vom Erfordernis des Wohnsitzes/ständigen Aufenthalts abgesehen:

  • § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BErzGG

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben anspruchsberechtigt, sofern sie von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vorübergehend zur Ausübung der Arbeitsverpflichtung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes eingesetzt werden oder Entwicklungshelfer sind. Eine vorübergehende Entsendung liegt vor, sofern trotz der Tätigkeit im Ausland der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach rechtlichen und tatsächlichen Kriterien weiterhin im Bundesgebiet liegt und die Tätigkeit zeitlich begrenzt ist.

    Diese Regelung gilt auch für die Ehe- oder Lebenspartner, die in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn sie im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausüben, die den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

  • § 1 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG

    Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten.

    Auch deren Ehe- oder Lebenspartner sind unter den o. g. Voraussetzungen anspruchsberechtigt.

  • § 1 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 BErzGG

    Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern in Deutschland und unter bestimmten Voraussetzungen auch von ihren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnenden Ehegatten, sowie von Ehegatten der nach Deutschland vorübergehend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen in den anderen Mitgliedstaaten.

  • § 1 Abs. 6 Satz 2–4 BErzGG

    Anspruchsberechtigung für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht EU-Bürger sind (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).

  • § 1 Abs. 8 BErzGG

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsgeld von Ehe- oder Lebenspartnern eines Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates.

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