Das Erziehungsgeld gemäß §§ 114 BErzGG soll die Betreuung und Erziehung des Kindes in der ersten Lebensphase fördern. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Selbstständige oder nicht Erwerbstätige handelt. Der Anspruch steht – im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld – Männern und Frauen zu.

2.1 Anspruchsberechtigte -- Mehrere Erziehungsgeldansprüche

Grundsätzlich wird für die Betreuung und Erziehung eines Kindes nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Sind bei einem Kind mehrere Personen anspruchsberechtigt, so steht diesen ein Wahlrecht zu, wer Erziehungsgeld erhalten soll. Ein Wechsel in der Berechtigung ist nur zulässig, wenn sonst die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann. Hierbei können auch zusammenhängende Zeiträume bezüglich der Bestimmung erfolgen. Die Bestimmung ist schriftlich abzugeben; erfolgt keine Bestimmung, gilt die Mutter bzw. der Lebenspartner, der Elternteil ist, als Berechtigte/r.

2.2 Wohnsitz

Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Entbindung. § 30 Abs. 3 SGB I bestimmt, dass jemand dort seinen Wohnsitz hat, wo er eine Wohnung unter den Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für bestimmte Personengruppen wird vom Erfordernis des Wohnsitzes/ständigen Aufenthalts abgesehen:

  • § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BErzGG

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben anspruchsberechtigt, sofern sie von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vorübergehend zur Ausübung der Arbeitsverpflichtung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes eingesetzt werden oder Entwicklungshelfer sind. Eine vorübergehende Entsendung liegt vor, sofern trotz der Tätigkeit im Ausland der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses nach rechtlichen und tatsächlichen Kriterien weiterhin im Bundesgebiet liegt und die Tätigkeit zeitlich begrenzt ist.

    Diese Regelung gilt auch für die Ehe- oder Lebenspartner, die in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn sie im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausüben, die den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

  • § 1 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG

    Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben einen Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn sie Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten.

    Auch deren Ehe- oder Lebenspartner sind unter den o. g. Voraussetzungen anspruchsberechtigt.

  • § 1 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 BErzGG

    Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern in Deutschland und unter bestimmten Voraussetzungen auch von ihren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnenden Ehegatten, sowie von Ehegatten der nach Deutschland vorübergehend entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen in den anderen Mitgliedstaaten.

  • § 1 Abs. 6 Satz 2–4 BErzGG

    Anspruchsberechtigung für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht EU-Bürger sind (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).

  • § 1 Abs. 8 BErzGG

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsgeld von Ehe- oder Lebenspartnern eines Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates.

2.3 Betreuung des Kindes

Die Person, die das Erziehungsgeld beantragt, muss mit dem Kind in einem Haushalt leben und es betreuen und erziehen. Eine vorübergehende Unterbrechung aus wichtigem Grund (z. B. Krankenhausaufenthalt des Kindes oder des Berechtigten) gemäß § 1 Abs. 5 BErzGG schadet nicht. Ein Haushalt ist die auf eine gewisse Dauer abgestellte Einrichtung einer Familie in einer Wohnung für den privaten Lebensbereich zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse.

2.4 Personensorgerecht

Ein Anspruch nach dem BErzGG setzt die Personensorge gemäß §§ 1626 ff. BGB für das Kind voraus, weil hierin die Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung des Kindes begründet ist. Daher können auch Großeltern oder sonstige Personen zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Durch die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neuregelung der Personensorge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gemäß §§ 1626a und b BGB kann nun auch der Vater eines nichtehelichen Kindes Erziehungsgeldberechtigter werden, sofern die Mutter und der nichteheliche Vater eine entsprechende Erklärung abgeben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BErzGG kann bei unverheirateten Vätern die Tatsache der Vaterschaft und der elterlichen Sorge auch vor ihrer Rechtswirksamkeit nach billigem Ermessen berücksichtigt werden.

Vom Erfordernis der Personensorge wird gemäß § 1 Abs. 3 BErzGG abgesehen für

  • ein zum Zweck der Adoption in Obhut genommenes Kind,
  • ein Kind des Ehe- oder Lebenspartners, das die Person, die Erziehungsgel...

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