Nach § 59 Abs. 3 BAT[1] kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt hat und eine solche auch möglich ist.

Antragsberechtigt sind nur Angestellte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung, nicht aber eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids beim Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Sofern der Monat, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist, noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist endet und hat der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Monatsende noch nicht gestellt, endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Monats gemäß § 59 Abs. 3 BAT. Stellt der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung fristgemäß im Folgemonat und ist eine Weiterbeschäftigung möglich, so fällt die Wirkung des § 59 Abs. 1 BAT nachträglich weg.

Eine Weiterbeschäftigung kommt nur in Betracht, wenn nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten (Rest-)Leistungsvermögen der Angestellte den arbeitsvertraglichen Pflichten in vollem Umfang auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nachkommen kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.[2]

Ein Grund zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen leistungsgerechten Arbeitsplatz einnehmen und dort nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten noch genügen kann. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch Umorganisation für den Angestellten einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, auf dem der Arbeitnehmer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt werden könnte.

Sofern eine Weiterbeschäftigung auf Grund der Leistungseinschränkungen nur mit geringerer Wochenstundenzahl möglich wird, muss der Arbeitsvertrag mit dem Angestellten entsprechend geändert werden.

[1] § 59 Abs. 3 BAT mit 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001 neu eingefügt.
[2] Zu den Auswirkungen auf die Rentenhöhe bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Hinzuverdienstgrenzen) siehe auch Hinzuverdienst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge