Bei Angestellten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind[1], wird auf Antrag des Arbeitgebers ein amtsärztliches Gutachten durch das Gesundheitsamt erhoben. Dieses nimmt zur Frage der vollen/teilweisen bzw. befristeten/unbefristeten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers Stellung.

[1] Z.B. im Einzelfall Ärzte, die auf Grund der Mitgliedschaft zu einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.

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