Der frühere Angestellte hat nach § 59 Abs. 3 BAT einen Anspruch auf Wiedereinstellung bei seiner früheren Dienststelle, wenn seine Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist. Zum Nachweis der wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit kann sich der frühere Angestellte auf eine evtl. hierzu ergangene Feststellung des Rentenversicherungsträgers berufen. Dies gilt jedoch nur für Angestellte, die zum Zeitpunkt der Beendigung bereits unkündbar waren. Voraussetzung ist, dass bei der früheren Dienststelle ein für den Angestellten geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, hat der Angestellte nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Es besteht kein Anspruch auf den vor Beendigung innegehabten bzw. auf einen seiner früheren Tätigkeit gleichwertigen und nach der früher innegehabten Vergütungsgruppe zu bewertenden Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann im Einzelfall von einer Wiedereinstellung absehen, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen und die soziale Situation des früheren Angestellten eine Wiedereinstellung nicht verlangt (z.B. früheres dienstliches Verhalten).[1]

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