Wenn sich der Gesundheitszustand eines Versicherten wesentlich bessert, dass er nicht mehr voll, sondern nur noch teilweise erwerbsgemindert ist, kommt es durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu einer Umwandlung der Rente wegen voller in eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Änderung in den Verhältnissen des Versicherten kann sich – neben der Besserung des Gesundheitszustandes – auch auf Grund des Erwerbs neuer Qualifikationen oder u. U. auf Grund der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes ergeben.

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