Zur Vermeidung, dass ältere Versicherte, die vorzeitig in Rente gehen wollen und mit zunehmendem Alter die Chance größer ist, ein eingeschränktes Leistungsvermögen attestiert zu bekommen, anstelle einer Altersrente mit Rentenabschlägen verstärkt Erwerbsminderungsrenten beantragen, hat der Gesetzgeber auch bei dieser Rentenart Abschläge eingeführt. Sie sollen solche Ausweichreaktionen vermeiden.

Eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gekürzt, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr beginnt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, für den die Rente vor dem 63. Lebensjahr beansprucht wird, 0,3 v.H. Der Höchstsatz der Rentenkürzung beträgt 10,8 v.H. Der Höchstsatz kommt zustande, wenn die Rente mit dem vollendeten 60. Lebensjahr beginnt (Zeitraum 60. bis 63. Lebensjahr = 36 Kalendermonate x 0,3 v.H. = 10,8 v.H.). Der ermittelte Abschlag bleibt stets erhalten. Dieser Abschlag bleibt auch bei einer nach der Erwerbsminderungsrente folgenden Alters- oder Hinterbliebenenrente bestehen.

Die versicherungsmathematischen Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten wurden zum 1.1.2001 eingeführt. Durch Übergangsrecht gilt bei einem Rentenbeginn bis zum 30.11.2003 ein niedrigerer Höchstsatz. Beginnt die Erwerbsminderungsrente z.B. im Januar 2001, beträgt der Höchstsatz 0,3 v.H., im Februar 2001 beträgt er 0,6 v.H., im März 2001 0,9 v.H. Die Kürzung erhöht sich in jedem weiteren Monat um 0,3 v.H. Damit wird der Höchstsatz von 10,8 v.H. für die Rentenkürzung erst bei einem Rentenbeginn ab 1.12.2003 erreicht.

Bei jüngeren erwerbsgeminderten Versicherten, bei denen eine Altersrente von vornherein nicht in Betracht kommt und eine Verhaltenssteuerung über Abschlagsregelungen nicht erforderlich ist, wirken sich die Abschläge nicht voll aus. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 wird künftig die sog. Zurechnungszeit, die die verkürzte Versicherungsdauer auf Grund der früheren Leistungsminderung ausgleichen soll, vom 55. bis zum 60. Lebensjahr in voller Höhe angerechnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge