Die Rentenzahlung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag des Versicherten voraus.

2.6.1 Dauerrente

Bei rechtzeitiger Antragstellung – d.h. innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – beginnt die Erwerbsminderungsrente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn diese Voraussetzungen erfüllt werden. Bei späterer Antragstellung kann die Rente erst vom Ersten des Antragsmonats an geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI).

2.6.2 Zeitrente

Befristete Erwerbsminderungsrenten beginnen frühestens am Ersten des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern der Rentenantrag rechtzeitig innerhalb dieses Zeitraums gestellt wurde. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 7 Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats (§ 101 Abs. 1 SGB VI).

2.6.3 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Wenn sich herausstellt, dass eine durchgeführte Leistung zur Teilhabe (Rehabilitationsmaßnahme) erfolglos geblieben ist, hierfür Übergangsgeld gewährt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente festgestellt wird, gilt der Rentenanspruch bis zur Höhe des Übergangsgeldes bereits als erfüllt (§ 116 Abs. 3 SGB VI). Der Rentenanspruch bleibt für denselben Zeitraum bestehen. Ein Rentenausschluss findet nicht statt.

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt als Rentenantrag, wenn der Versicherte entweder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rehabilitationsantrag vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich nicht wesentlich verbessert bzw. wiederhergestellt werden kann oder bei Abschluss der Maßnahme weiterhin vermindert erwerbsfähig ist (§ 116 Abs. 2 SGB VI).

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