Auch nach dem Handels- und Kooperationsabkommen besteht die Möglichkeit, dass eine selbstständig erwerbstätige Person vorübergehend entsandt wird. Voraussetzung ist, dass

  • sich es sich bei den jeweiligen Tätigkeiten um ähnliche handelt,
  • die Einsatzdauer den Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreitet.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, gelten für die Dauer der Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter.

Ausnahmevereinbarung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Das Handels- und Kooperationsabkommen beinhaltet keine Rechtsgrundlage zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

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