Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Diese Bescheinigung kann im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens beantragt werden. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften[1] dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten. Mit Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und der Slowakei wurde vereinbart, dass von jeder ausgestellten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kopie an die zuständige Stelle im Beschäftigungsstaat gesandt wird.

Auch für das Vereinigte Königreich kann bei Anwendung des Austrittsabkommens sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden, sofern eine Entsendung vorliegt.

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