In § 18 (VKA) Abs. 1 ist der Zweck der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Bezahlung dargestellt. Danach soll die variable, leistungsorientierte Bezahlung nicht Selbstzweck sein, sondern durch Stärkung der Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigten sowie Stärkung der Führungskompetenz darauf ausgerichtet sein, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Unter Verbesserung sind dabei jegliche Formen der Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Erhöhung von Qualität und Quantität zu verstehen.

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