In Einzelfällen kann es zu einer fehlerhaften Stufenzuordnung, z. B. durch eine falsche Zuordnung in eine Stufe, bei der Einstellung kommen. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber berechtigt ist, diese fehlerhafte Stufenzuordnung rückwirkend zu korrigieren.

Bei der Bewertung, ob eine "korrigierende Rückstufung" möglich ist, ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der ursprünglichen Stufenzuordnung um einen Akt der reinen Rechtsanwendung handelt oder die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentscheidung beruht. Sofern es sich bei der Stufenzuordnung um reine Rechtsanwendung gehandelt hat, ist eine korrigierende Rückstufung möglich, im Umfang einer Ermessensausübung ist eine einerseitige korrigierende Rückstufung dagegen nicht zulässig.

Um einen Akt der reinen Rechtsanwendung bei der Stufenzuordnung handelt es sich, wenn die Stufenzuordnung auf der Bewertung der einschlägigen Berufserfahrung beruht. Dies betrifft daher die Zuordnung in die Stufen 1 (1-jährige einschlägige Berufserfahrung) bis 3 (3-jährige einschlägige Berufserfahrung). Hat sich der Arbeitgeber also bei der Bewertung der einschlägigen Berufserfahrung geirrt und den Beschäftigten einer zu hohen Stufe zugeordnet, ist eine korrigierende Rückstufung zum Zeitpunkt der Einstellung des Beschäftigten möglich.[49f]

Bei einer Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3 aus Gründen der Personalgewinnung kann der Arbeitgeber förderliche Zeiten berücksichtigen. Die Berücksichtigung förderlicher Zeiten liegt im Ermessen des Arbeitgebers, sodass hieraus geschlossen werden könnte, dass es sich bei einer Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3 immer um einen Akt der Rechtsgestaltung handelt, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Allerdings ist zu beachten, dass bei der Stufenzuordnung nach § 16 [VKA] Abs. 2 Satz 3 bzw. [Bund] Abs. 2 Satz 3 TVöD Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammentreffen, und zwar dergestalt, dass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten reine Rechtsanwendung ist, die Ausübung des Ermessens jedoch Rechtsgestaltung darstellt. Somit ist nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Irrtum über das Merkmal "förderliche Zeiten" korrigierbar, die Entscheidung, förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, hingegen nicht.[49g]

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