Die Höhe der Corona-Sonderprämie beträgt gem. § 2 Abs. 2 für jeden vollen "Einsatzmonat" 50,00 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter (Vollzeit, 39 Stunden) wird im ersten Bemessungszeitraum 90 Arbeitstage im Gesundheitsamt zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt. Damit sind insgesamt 6 (Einsatz-)Monate (90:15) zu berücksichtigen, für die dem Beschäftigten jeweils eine Prämie i. H. v. 50,00 EUR zusteht. Im Mai 2021 ist dem Beschäftigten eine Corona-Sonderprämie i. H. v. 300,00 EUR zu zahlen.

Verbleibt bei der Gesamtberechnung der Prämie - bezogen auf den jeweiligen Bemessungszeitraum -ein Rest von weniger als 15 Arbeitstagen, aber mehr als acht Arbeitstagen, so beträgt die Höhe der "Restprämie" bei Vollzeit (39 Stunden) 50,00 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte (Vollzeit, 39 Stunden) wird im ersten Bemessungszeitraum 130 Arbeitstage und im zweiten Bemessungszeitraum 95 Arbeitstage im Gesundheitsamt zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt.

Damit sind für den ersten Bemessungszeitraum zunächst 8 (Einsatz-)Monate (130:15) zu berücksichtigen, für die der Beschäftigten jeweils eine Prämie i. H. v. 50,00 EUR zusteht. Der Rest von 10 Arbeitstagen ergibt einen weiteren zu berücksichtigenden Monat, für den die Beschäftigten ebenfalls eine Prämie i. H. v. 50,00 EUR beanspruchen kann. Im Mai 2021 ist der Beschäftigten eine Corona-Sonderprämie i. H. v. 450,00 EUR zu zahlen.

Für den zweiten Bemessungszeitraum sind insgesamt 6 (Einsatz-)Monate (130:15) zu berücksichtigen, da der Rest von 5 Arbeitstagen keinen weiteren zu berücksichtigenden Monat ergibt. Im Mai 2022 ist der Beschäftigten eine weitere Corona-Sonderprämie i. H. v. 300,00 EUR zu zahlen.

Bei Teilzeitbeschäftigten findet gem. Satz 1 der Protokollerklärung zu Abs. 2 und 3 die Vorschrift des § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V Anwendung, so dass die Corona-Sonderprämie entsprechend der Teilzeitquote anzupassen ist. Maßgebend für die Teilzeitquote ist dabei der jeweils fünfzehnte Arbeitstag, an dem der Beschäftigte eine Arbeitsleistung zur Bewältigung der Corona-Pandemie tatsächlich erbringt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter (Teilzeit, 19,5 Stunden; 5-Tage-Woche) ist in einer Gesundheitsbehörde tätig und wird ab dem 23. März 2020 durchgehend zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingesetzt. Mit seinem Arbeitgeber hatte der Beschäftigte zuvor eine Arbeitszeiterhöhung auf 39,0 Stunden ab dem 13. April 2020 vereinbart. Da der Beschäftigte am 10.4.2020 (= 15 Arbeitstag vom 23.03.2020 an gerechnet) noch in Teilzeit tätig war, beträgt seine Teilzeitquote 50%. Die Corona-Sonderprämie beträgt somit für den ersten "Einsatzmonat" 25,00 EUR. Die Vollzeitbeschäftigung kann erst für den nächsten "Einsatzmonat" Berücksichtigung finden.

Für jeden der beiden Bemessungszeiträume kann höchstens ein Betrag von 600,00 EUR als Corona-Sonderprämie gezahlt werden (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 und 3). Für diesen Höchstbetrag gelten § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V entsprechend, so dass dieser bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der Teilzeitquote anzupassen ist.

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