Bei berechtigten Zweifeln des Arbeitgebers am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kann die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers prüfen und mitteilen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf nur dann der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt, § 16 Abs. 1 Satz 6 BErzGG. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung, obliegt ihm nach den allgemeinen Regeln der Beweislast in einem möglichen arbeitsgerichtlichen Verfahren die Beweislast, dass die Voraussetzungen vorlagen. Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, § 16 Abs. 5 BErzGG.

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