Anspruchsberechtigt sind nach § 15 Abs. 1 BErzGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) sowie die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BErzGG zu ihrer Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) Beschäftigten, die in einem Beschäftigungsverhältnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass sie mit einem Kind,

in einem Haushalt zusammenleben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig gemeinsam nehmen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden, § 16 Abs. 1 S. 4 BErzGG. Die Eltern haben somit ein Wahlrecht, ob das Kind von einem Elternteil – unter Umständen abwechselnd – betreut wird oder gemeinsam. Der Vater kann bereits Elternzeit in Anspruch nehmen, während sich die Mutter noch in der Mutterschutzfrist des § 6 MuSchG befindet. Eine Verteilung der Elternezit auf mehr als zwei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Jeder Elternteil kann während der Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld eine Tätigkeit bis zu 30 Stunden in der Woche ausüben.

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