In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Elternzeitberechtigte beitragsfrei mitversichert (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit der Elternzeit. Ist der Arbeitnehmer vor dem Antritt der Elternzeit krank, so entfällt ab dem beantragten Beginn der Elternzeit die Fortzahlungspflicht der Krankenbezüge.[1]

Private Krankenversicherungen oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen, ein Anspruch auf Fortzahlung des Beitragszuschusses nach § 257 SGB V während der Elternzeit besteht nicht.

Üben diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung aus, können sie sich auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 N. 2 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren bisherigen Krankenversicherungsschutz beibehalten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Für die Zeit der Befreiung von der Kranenversicherungspflicht während der Teilzeitbeschäftigung besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V.

Wird die Freistellung nicht beantragt, beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtmitgliedschaft (§ 191 Nr. 2 SGB V). Privat Versicherte können mit Eintritt der Versicherungspflicht kündigen (§ 5 Abs. 9 SGB V).

Das Krankengeld wird während der Zeit einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung aus dem damit erzielten Arbeitsentgelt berechnet.

In der Rentenversicherung gelten die Zeiten der Elternzeit (maximal drei Jahre) in der Höhe des Pflichtbeitrages als gezahlt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Wird durch die Kinderbetreuung ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis unterbrochen, so gelten die Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Zeiten, bei denen aufgrund der Überschreitung der Höchstgrenze kein Erziehungsgeld gezahlt wurde, als Beschäftigungszeiten in der Arbeitslosenversicherung (§ 427 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 107 Satz 1 Nr. 5 c AFG, Fassung bis 31.12.1997). Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erziehungsgeld bestand bzw. Elternzeit nach Ablauf der Höchstbezugsdauer des Erziehungsgelds von 24 bzw. (im Fall der Budgetierung) 12 Monaten.

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