Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auf die Eingliederung des Bewerbers, d.h. auf die einzustellende Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit sowie auf die Eingruppierung.[1] Dabei ist es jedoch ausschließlich Sache des Arbeitgebers zu beurteilen, welcher Bewerber am besten für die Stelle geeignet ist. Bei dieser Auswahlentscheidung steht dem Arbeitgeber ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Die Personalvertretung kann nur prüfen, ob Bewerber aus sachfremden Erwägungen heraus übergangen wurden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Personalrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Angestellten nicht mit der Begründung verweigern, der Mitbewerber habe das bessere Prüfungszeugnis und sei deswegen der geeignetere Kandidat. Die Gewichtung der Auswahlkriterien (Zeugnisnoten, Testergebnisse, persönlicher Eindruck im Vorstellungsgespräch ) obliegt allein dem Arbeitgeber.

[1] Im Unterschied hierzu räumt § 76 LPersVG BW keine Mitbestimmung in bezug auf die Eingruppierung ein!
[2] Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. z.B. BVerwG, 20.06.1986 - ZBR 1987, 28.

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