Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auf die Eingliederung des Bewerbers, d. h. auf die einzustellende Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit sowie auf die Eingruppierung. Der Mitbestimmung unterliegt dagegen nicht der Inhalt des Arbeitsvertrages, bspw. ob ein Arbeitsvertrag nur befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Kein Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der Auswahl der Bewerber.[1] Zudem ist es ausschließlich Sache des Arbeitgebers zu beurteilen, welcher Bewerber am besten für die Stelle geeignet ist. Bei dieser Auswahlentscheidung steht dem Arbeitgeber ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Die Personalvertretung kann nur prüfen, ob Bewerber aus sachfremden Erwägungen heraus übergangen wurden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Personalrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Beschäftigten nicht mit der Begründung verweigern, der Mitbewerber habe das bessere Prüfungszeugnis und sei deswegen der geeignetere Kandidat. Die Gewichtung der Auswahlkriterien (Zeugnisnoten, Testergebnisse, persönlicher Eindruck im Vorstellungsgespräch ……) obliegt allein dem Arbeitgeber.

[1] BVerwG, Beschluss v. 11.2.1981, 6 P 3.79.
[2] Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. z. B. BVerwG, 20.6.1986, ZBR 1987 S. 28.

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