17.1 Tarifliche Einbettung und Überblick

Die Eingruppierung der Beschäftigten in den Gesundheitsberufen ist in der Entgeltordnung VKA im Teil B (Besonderer Teil) Abschn. XI – Beschäftigte in Gesundheitsberufen – tariflich vereinbart.

Tarifvertraglich vereinbart ist die Eingruppierung in folgende Unterabschnitte:

1. Beschäftigte in der Pflege
2. Leitende Beschäftigte in der Pflege
3. Lehrkräfte in der Pflege
4. Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker
4a. Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungskräfte sowie Präsenzkräfte
5. Diätassistentinnen und Diätassistenten
6. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
7. HNO-Audiologie-Assistentinnen und -Assistenten
8. Logopädinnen und Logopäden
9. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister
10. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten
11. Medizinische Dokumentarinnen und Dokumentare
12. Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte
13. Orthoptistinnen und Orthoptisten
14. Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
15. Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
16. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
17. Präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten
18. Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
19. Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
20. Leitende Beschäftigte
21. Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinische Berufe (Schulen)

In Ziffer 1 – Beschäftigte in der Pflege – sind die Tarifmerkmale für die Eingruppierung der Beschäftigten in der Pflege geregelt, die keine Leitungs- oder Lehrtätigkeit in der Pflege ausüben. Mit der neuen Entgeltordnung VKA wurde eine neue, eigenständige Entgelttabelle für den Pflegebereich (Anlage E zum TVöD) geschaffen, die sog. P-Tabelle (= Pflegetabelle). Diese umfasst die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 und löste die bisherige Kr-Anwendungstabelle (Anlage E zum TVöD-K) ab. Die Stufenlaufzeiten der jeweiligen Entgeltgruppen richten sich nach § 16 Abs. 3 TVöD (Ausnahme s. u.).

Ziffer 2 regelt die Eingruppierung der Leitenden Beschäftigten in der Pflege und Ziffer 3 die Eingruppierung der Lehrkräfte in der Pflege und der Leitungen der Pflegeschulen.

Beschäftigte, die nach Teil B Abschn. XI Ziffern 1 und 2 der Entgeltordnung VKA in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten ab 1.1.2017 Entgelt nach der Anlage E zum TVöD; wobei für Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2 die Eingangsstufe ist und Beschäftigte in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 erreichen.

Soweit in den Regelungen des Allgemeinen Teils des TVöD auf die Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, ohne dass für Beschäftigte mit Tabellenentgelt nach Anlage E (P-Tabelle) abweichende Regelungen vereinbart sind, sind die Entgeltgruppen der P-Tabelle nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K bzw. § 12.2 Abs. 1 TVöD-B zugeordnet:

 
die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
P 5 3
P 6 4
P 7 7
P 8 8
P 9, P 10 9a
P 11 9b
P 12 9c
P 13 10
P 14, P 15 11
P 16 12

Darüber hinaus wurden für neue Berufe bzw. Tätigkeiten im Gesundheitsbereich erstmals tarifliche Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Dies betrifft die Operationstechnischen Assistenten (OTA) bzw. die Anästhesietechnischen Assistenten (ATA), die Technischen Assistenten (Biologisch-technische Assistenten, Chemisch-technische Assistenten, Physikalisch-technische Assistenten), die Kardiotechniker und das Pflegepersonal als Case/Care Manager, Wundmanager, Gefäßassistent, Breast Nurse/Lactation oder Painnurse.

Im Gegensatz zur Vergütungsordnung zum BAT enthält die Entgeltordnung zum TVöD keine Tätigkeitsmerkmale, z. B. für Desinfektoren, Wochenpflegerinnen, Krankenschwestern mit unterstellten Beschäftigten im Krankentransportdienst, im EEG-Dienst oder in Gipsräumen.

Trotz entsprechender Forderungen wurden keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart für Podologen und Beschäftigte in der Palliativpflege.

17.2 Ziffer 1 – Beschäftigte in der Pflege

17.2.1 Begriff der Pflege

Nach der Definition des International Council of Nurses (ICN) umfasst Pflege "die eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung, allein oder in Kooperation mit anderen Berufsangehörigen, von Menschen aller Altersgruppen, von Familien oder Lebensgemeinschaften, sowie von Gruppen und sozialen Gemeinschaften, ob krank oder gesund, in allen Lebenssituationen (Settings). Pflege schließt die Förderung der Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und die Versorgung und Betreuung kranker, behinderter und sterbender Menschen ein. Weitere Schlüsselaufgaben der Pflege sind Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse (Advocacy), Förderung einer sicheren Umgebung, Forschung, Mitwirkung in der Gestaltung der Gesundheitspolitik sowie im Management des Gesundheitswesens und in der Bildung."[1]

Auch das LAG Hamm[2] hat ausgeführt, dass sich "die pflegerische Betreuung als Arbeitsvorgang nicht auf die sog. klassische Pflege, also die Pflege bei körperlichen Erkrankungen, beschränkt. Der aktuelle Pflegebegriff geht darüber hinaus, wie sich ohne weiteres anhand der Definition ze...

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