Bei den Tätigkeitsmerkmalen in den unteren Entgeltgruppen hat es in der Vergangenheit z. T. erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben. Um dem zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis EG 4 neu strukturiert. Nunmehr ergibt sich folgender Aufbau:

  • Entgeltgruppe 1: Einfachste Tätigkeiten,
  • Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten (mehr als sehr kurze Einweisung oder Anlernphase),
  • Entgeltgruppe 3: Eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung,
  • Entgeltgruppe 4: Schwierige Tätigkeiten (mehr als eingehende Einarbeitung).

Die einfachen Tätigkeiten der EG 2 werden in der Protokollerklärung Nr. 8 erläutert wie folgt:

"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Das Tätigkeitsmerkmal ersetzt die früheren Tätigkeitsmerkmale, der VergGr. IXb Fallgr. 1 ("einfachere Arbeiten") und der VergGr. X Fallgr. 1 ("vorwiegend mechanische Tätigkeiten").

Es handelt sich sonach um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mehreren Tagen oder wenigen Wochen erfordern, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Einarbeitung dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Die Entgeltgruppen 3 und 4 ersetzen das frühere Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIII, Fallgr. 1a ("schwierigere Tätigkeit"), das zu erheblichen Abgrenzungsproblemen geführt hat. Es wird nun aufgeteilt in "schwierige Tätigkeit" und Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anlernung erforderlich ist. Das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeit" wird in der Protokollerklärung Nr. 7 erläutert wie folgt:

"Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i. S. d. Entgeltgruppe 3 erfordern, z. B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit."

Um dem Anwender das Verständnis dieses neuen Merkmals "schwierige Tätigkeit" im Verhältnis zum früheren Merkmal der "schwierigeren Tätigkeit" zu erleichtern, haben die Tarifvertragsparteien eine Niederschriftserklärung abgegeben. Sie lautet:

Niederschriftserklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1

Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere" Tätigkeiten (ehemals VergGr. VIII, Fallgruppe 1a, Teil I, Allgemeiner Teil, Anlage 1a BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen.

Unter Bezugnahme auf den o. g. Beispielskatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben","Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten, in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.

Diese Niederschriftserklärung gilt entsprechend für Beschäftigte mit "schwierigen Tätigkeiten" in den Entgeltgruppen 4 in Teil III Abschn. 27 (Beschäftigte im Kassendienst) und 36 (Beschäftigte in der Registratur), deren Tätigkeiten bislang in Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O in das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIII Fallgr. 1a integriert waren.

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