Bislang wurde bei manchen Tätigkeitsmerkmalen während einer Einarbeitungszeit von bis zu einem Jahr eine geringere Vergütungsgruppe vorgesehen. Eine derartige Differenzierung ist entfallen. Die Beschäftigten sind nunmehr von Anfang an entsprechend dem Niveau eingruppiert, das sie nach altem Recht erst nach Ablauf der Einarbeitungszeit erreicht haben.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungstherapeuten (nunmehr Ergotherapeuten) waren in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung eingruppiert in Vergütungsgruppe VII Fallgr. 12, danach in Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 7 (Teil II Abschn. D der Anlage 1a). Nach Anlage 4 zum TVÜ-Bund führte dies zur Zuordnung zur EG 5. Nunmehr sind sie unter Wegfall der Einarbeitungszeit eingruppiert in EG 6 (Teil III Abschn. 21.4 der Entgeltordnung).[1]

[1] Seit 1.3.2018 EG 7 aufgrund des 6. Änderungstarifvertrages vom 18.4.2018.

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