Die Eingruppierung eines Beschäftigten in eine Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber ist tarifrechtlich nichts anderes als die Äußerung einer Rechtsmeinung. So darf ein Arbeitgeber eine fehlerhafte Rechtsauffassung gegenüber seinem Arbeitnehmer jederzeit berichtigen.[1] In einer Tätigkeitsbewertung legt die personalbearbeitende Stelle fest, welche Tätigkeitsmerkmale nach ihrer Ansicht die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten erfüllt. Aus diesem Grund ist das Ergebnis einer innerdienstlichen Tätigkeitsbewertung tarifrechtlich nicht bindend. Es gilt der Grundsatz der Tarifautomatik.

 
Praxis-Beispiel

Die Bundesfinanzdirektion führt in einer Abteilung eine Bewertung sämtlicher Tätigkeiten im Juli 00 durch. Danach war die von der Beschäftigten N auszuübende Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 7 (bislang EG 6) bewertet worden. Mit Schreiben vom 5.8.00 beantragt die Beschäftigte nun, ihr rückwirkend unter Hinweis auf § 37 TVöD Entgelt nach Entgeltgruppe 7 zu bezahlen. Das Personalamt teilte ihr hierauf mit: "Ihrem Antrag auf Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 kann leider nicht entsprochen werden, da der Bewertungskommission, wie eine nochmalige Überprüfung Ihrer auszuübenden Tätigkeit ergeben hat, ein Fehler unterlaufen ist. Die zutreffende Bewertung der Tätigkeit ergibt eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 6".

Die Beschäftigte N kann sich demnach nicht auf das Ergebnis der Bewertungskommission berufen. Aus tarifrechtlicher Sicht ist es nun ihre Sache darzulegen und zu beweisen, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe erfüllt.

[1] Vgl. näher zur Korrektur eines Bewertungsirrtums, Pkt. 14.1.1.

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