Anders als beim Bewährungsaufstieg nach § 23a kann im Bereich des Fallgruppenbewährungsaufstiegs und des Zeitaufstiegs die Bewährungszeit grundsätzlich auch unterbrochen werden. Die Unterbrechung bewirkt lediglich eine Hemmung des Fallgruppenbewährungsaufstiegs. Die vor und nach der Unterbrechung liegenden Zeiten sind zu addieren. Mit Sinn und Zweck des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs sind jedoch Unterbrechungen von extrem langer Dauer nicht vereinbar, da in diesen Fällen die vor der Unterbrechung erworbenen Erfahrungen und vertieften Kenntnisse verloren gegangen sind. Die Arbeitgeber haben hierzu festgelegt, dass eine derart extrem lange Dauer i.d.R. dann anzunehmen ist, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Beschäftigungsverbote mehr als ein Viertel der geforderten Zeit der Berufsausübung, Tätigkeit oder Bewährung ausgemacht hat. Für den Fall der Unterbrechung wegen Betreuung von Kindern dürfte der in § 23a S. 4 Nr. 4 S. 2 lit. d) festgelegte Zeitraum von 5 Jahren eine sachgerechte Bezugsgröße darstellen.

Wird dem Angestellten mit seinem Einverständnis eine tariflich unterwertige Tätigkeit zugewiesen, führt dies gleichfalls zu einer Unterbrechung der Bewährungszeit. Die tariflich unterwertige Tätigkeit wird auf die Bewährungszeit nicht angerechnet.[1] In derartigen Fällen ist dem Angestellten dringend zu empfehlen, sich die Anrechnung vertraglich eigens zusichern zu lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge