Die Anrechnung einer Zeit einer vorübergehenden Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT wäre nur möglich, wenn sie in den einschlägigen tariflichen Regelungen (Tätigkeitsmerkmalen oder Protokollnotizen) ausdrücklich vorgesehen wäre. In den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen wird jedoch eine Tätigkeit in einer VergGr. gefordert. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs.1 ist ein Angestellter jedoch in der VergGr. eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale seine "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" erfüllt. Daher hat das BAG die Anrechnung von Zeiten nach § 24 auf die Bewährungszeit im Rahmen des Fallgruppenbewährungsaufstiegs zu Recht abgelehnt.[1] Dementsprechend führt auch bei einer nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit das Vorliegen eines hypothetischen Bewährungsaufstiegs nicht zu einer höheren Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT.[2]

Desgleichen hat das BAG die Anrechnung einer auf Dauer ausgerichteten Tätigkeit in einer höheren als der geforderten Vergütungsgruppe abgelehnt. Dies gilt nach Auffassung des BAG selbst dann, wenn nach der Tarifsystematik sowie der aufeinander aufbauenden Struktur der tariflichen Anforderungen das in der niedrigen VergGr vereinbarte tarifliche Merkmal in der höheren VergGr enthalten sei. Es handele sich um eine bewusste Regelungslücke, die zu schließen dem Gericht versagt sei.[3] Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Es ist schlicht sinnwidrig, die Zeit der Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe, die die Tätigkeitsmerkmale der eigentlich maßgebenden geringerwertigen Vergütungsgruppe mit umfasst, bei einem Bewährungsaufstieg nicht zu berücksichtigen. Wenn die Tätigkeit in der geringerwertigen VergGr. zu berücksichtigen wäre, so muss die Zeit einer Tätigkeit erst recht berücksichtigt werden, in der der Angestellte nicht nur Tätigkeit mit der geforderten Wertigkeit, sondern darüber hinaus zusätzlich noch eine höherwertigere anspruchsvollere Tätigkeit ausübt. Von einer die Tarifvertragsparteien "korrigierenden" Lückenfüllung kann keine Rede sein. Vielmehr sind die von den Tarifvertragsparteien festgelegten tariflichen Voraussetzungen durch die Tätigkeit in der höheren Vergütungsgruppe gar "über" erfüllt und damit als gegeben anzusehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge