Bewähren kann man sich nur in einer Tätigkeit. Untätigkeit führt zur Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien differenzieren zwischen schädlichen und unschädlichen Unterbrechungen.

  • Schädliche Unterbrechungen

Schädliche Unterbrechungen führen zum Verlust der vor der Unterbrechung liegenden Vorzeiten.

Grundsätzlich sind alle Unterbrechungen schädlich, welche einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten (§ 23a S. 2 Nr.4).

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen wie folgt:

→Grundwehrdienst, ziviler Ersatzdienst und Zivildienst

→Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 37 Abs.1 bzw. § 71 Abs.1

→Mutterschutzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz

→Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit sowie sonstige Beurlaubungen zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt 5 Jahren

→eine vom Wehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu 2 Jahren.

Beachten Sie, dass die angeführten Unterbrechungszeiten grundsätzlich nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen bzw. 28 Wochen (§ 23a S.2 Nr.4 Buchst. d) sowie der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 23a S.2 Nr.4 Buchst. e).

  • Unschädliche Unterbrechungen

Unschädlich sind alle Unterbrechungen, welche einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Hierbei ist zu differenzieren zwischen Unterbrechungszeiten, die auf die Bewährungszeit anzurechnen sind, und Unterbrechungszeiten, die nicht angerechnet werden können. Folgende unschädlichen Unterbrechungszeiten sind auf die Bewährungszeit anzurechnen:

  • Urlaub nach den §§ 47- 49
  • Schwerbehindertenurlaub nach SGB IX
  • Sonderurlaub nach § 50 Abs.1 in der bis zum 31.08.1995 geltenden Fassung[1]
  • Arbeitsbefreiung nach § 52
  • Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 37 Abs.1 und § 71 Abs.1 bis zu 26 bzw. 28 Wochen (Verlängerung auf 28 Wochen durch Kurmaßnahmen)
  • Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
[1] Bis zum 31.08.1995 war auch die Zeit eines Sonderurlaubs für ein Kur- oder Heilverfahren, für die Sonderurlaub nach § 50 Abs.1 BAT gewährt worden war, bewährungsunschädlich. Nunmehr werden diese Zeiten von § 37 bzw. § 71 BAT erfasst.

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