Nach 23a S. 2 Nr. 3 braucht die vorgeschriebene Bewährungszeit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Allerdings darf die Zeitdauer der Unterbrechung bei einem Arbeitgeberwechsel nicht 6 Monate überschreiten.
Berücksichtigt werden Vorzeiten bei
- anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
- Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Vom BAT/BAT-O "erfasst" wird ein Arbeitgeber, der tarifgebunden i.S.d. § 3 TVG ist. Der Arbeitgeber muss also Mitglied im Arbeitgeberverband oder selbst Partei des Tarifvertrages sein.
Unter Buchst. b) fallen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Die Regelung ist identisch mit der Regelung in § 20 Abs.2 Buchst. c) BAT.[1] Beachten Sie, dass unter Buchst. b) nur Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts fallen. Zeiten bei juristischen Personen des Privatrechts können nur nach Buchst. a) angerechnet werden. Sie müssen also tarifgebunden sein. Eine Geltung des BAT lediglich aufgrundarbeitsvertraglicher Inbezugnahme oder eine Regelung "in Anlehnung" an BAT ist nicht ausreichend. Derartige Vorzeiten sind nur dann anzurechnen, wenn eine Anrechnung bei der Einstellung ausdrücklich im Arbeitsvertrag (übertariflich) vereinbart wurde.[2]
Nicht erforderlich ist, dass die Vorzeiten im Geltungsbereich der VergO B/L verbracht wurde. Anzurechnen sind auch Zeiten, die im Geltungsbereich der Anlage 1a VkA abgeleistet wurden.
Hinsichtlich von Vorzeiten als Wissenschaftler vgl. RdSchr. des BMI vom 28.10.1974 – D III 1/220340/23 sowie entsprechendes RdSchr. der TdL.
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