Die tariflichen Voraussetzungen sind:

  • auszuübende Tätigkeit erfüllt zum Zeitpunkt des Aufstiegs die Anforderungen einer mit dem Hinweiszeichen * versehenen Eingruppierungsnorm
  • Zurücklegen der vorgeschriebenen Bewährungszeit
  • Vorliegen von Bewährung .

Die Zeitdauer der Bewährungszeit ist der Fallgruppe 2 der nächsthöheren VergGr. des Teils I der Anlage 1a B/L zu entnehmen. Zu beachten sind des Weiteren die (in Zusätzen) genannten Protokollnotizen Nr. 12-15 , in denen festgelegt wird, welche Zeiten nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind.

Von den inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeit her wird lediglich die Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe vorausgesetzt. Es wird nicht verlangt, dass die Eingruppierungsnorm der vom Angestellten auszuübenden Tätigkeit während der ganzen Zeitdauer der Bewährungszeit mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sein muss. Lediglich zum Zeitpunkt der Teilnahme am Bewährungsaufstieg muss die Tätigkeit, die dem Angestellten übertragen ist, mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sein.

Die Vorzeiten müssen in einer Tätigkeit der VergGr. VIII, VII, Vb/Va oder IIa BAT verbracht sein. Erforderlich ist damit eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis .

Beachten Sie:

Vorzeiten in einem Beamtenverhältnis oder Arbeiterverhältnis sind nicht anrechenbar.

Eine ABM-Beschäftigung in den genannten Vergütungsgruppen ist hingegen anrechenbar.

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