7.3.1 Die tariflichen Voraussetzungen nach § 23a BAT

Die tariflichen Voraussetzungen sind:

  • auszuübende Tätigkeit erfüllt zum Zeitpunkt des Aufstiegs die Anforderungen einer mit dem Hinweiszeichen * versehenen Eingruppierungsnorm
  • Zurücklegen der vorgeschriebenen Bewährungszeit
  • Vorliegen von Bewährung .

Die Zeitdauer der Bewährungszeit ist der Fallgruppe 2 der nächsthöheren VergGr. des Teils I der Anlage 1a B/L zu entnehmen. Zu beachten sind des Weiteren die (in Zusätzen) genannten Protokollnotizen Nr. 12-15 , in denen festgelegt wird, welche Zeiten nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind.

Von den inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeit her wird lediglich die Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe vorausgesetzt. Es wird nicht verlangt, dass die Eingruppierungsnorm der vom Angestellten auszuübenden Tätigkeit während der ganzen Zeitdauer der Bewährungszeit mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sein muss. Lediglich zum Zeitpunkt der Teilnahme am Bewährungsaufstieg muss die Tätigkeit, die dem Angestellten übertragen ist, mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sein.

Die Vorzeiten müssen in einer Tätigkeit der VergGr. VIII, VII, Vb/Va oder IIa BAT verbracht sein. Erforderlich ist damit eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis .

Beachten Sie:

Vorzeiten in einem Beamtenverhältnis oder Arbeiterverhältnis sind nicht anrechenbar.

Eine ABM-Beschäftigung in den genannten Vergütungsgruppen ist hingegen anrechenbar.

7.3.2 Bewährungszeiten bei anderen Arbeitgebern

Nach 23a S. 2 Nr. 3 braucht die vorgeschriebene Bewährungszeit nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt sein. Allerdings darf die Zeitdauer der Unterbrechung bei einem Arbeitgeberwechsel nicht 6 Monate überschreiten.

Berücksichtigt werden Vorzeiten bei

  1. anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
  2. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Vom BAT/BAT-O "erfasst" wird ein Arbeitgeber, der tarifgebunden i.S.d. § 3 TVG ist. Der Arbeitgeber muss also Mitglied im Arbeitgeberverband oder selbst Partei des Tarifvertrages sein.

Unter Buchst. b) fallen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Die Regelung ist identisch mit der Regelung in § 20 Abs.2 Buchst. c) BAT.[1] Beachten Sie, dass unter Buchst. b) nur Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts fallen. Zeiten bei juristischen Personen des Privatrechts können nur nach Buchst. a) angerechnet werden. Sie müssen also tarifgebunden sein. Eine Geltung des BAT lediglich aufgrundarbeitsvertraglicher Inbezugnahme oder eine Regelung "in Anlehnung" an BAT ist nicht ausreichend. Derartige Vorzeiten sind nur dann anzurechnen, wenn eine Anrechnung bei der Einstellung ausdrücklich im Arbeitsvertrag (übertariflich) vereinbart wurde.[2]

Nicht erforderlich ist, dass die Vorzeiten im Geltungsbereich der VergO B/L verbracht wurde. Anzurechnen sind auch Zeiten, die im Geltungsbereich der Anlage 1a VkA abgeleistet wurden.

[1] Es wird insoweit auf die Erläuterung zum Thema Dienstzeit (§ 20 BAT) und insbesondere auf das dort angeführte Verzeichnis der Einrichtungen, die den BAT anwenden, verwiesen, s. unter Verzeichnisse
[2] Hinsichtlich der übertariflichen Anrechnung von einer Tätigkeit in Forschungseinrichtungen vgl. das Rundschreiben des BMI vom 09.01.1995 – D III 1-220340/23 mit Berichtigung vom 14.02.1995 sowie die gleichlautende Regelung für die TdL durch RdSchr. vom 21.12.1994 – 3-01-27/1914/94-D/2 sowie für die VkA durch RdSchr. vom 30.01.1995 – R 39/95.

Hinsichtlich von Vorzeiten als Wissenschaftler vgl. RdSchr. des BMI vom 28.10.1974 – D III 1/220340/23 sowie entsprechendes RdSchr. der TdL.

7.3.3 Unterbrechung der Bewährungszeit

Bewähren kann man sich nur in einer Tätigkeit. Untätigkeit führt zur Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien differenzieren zwischen schädlichen und unschädlichen Unterbrechungen.

  • Schädliche Unterbrechungen

Schädliche Unterbrechungen führen zum Verlust der vor der Unterbrechung liegenden Vorzeiten.

Grundsätzlich sind alle Unterbrechungen schädlich, welche einen Zeitraum von 6 Monaten überschreiten (§ 23a S. 2 Nr.4).

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen wie folgt:

→Grundwehrdienst, ziviler Ersatzdienst und Zivildienst

→Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 37 Abs.1 bzw. § 71 Abs.1

→Mutterschutzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz

→Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit sowie sonstige Beurlaubungen zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt 5 Jahren

→eine vom Wehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu 2 Jahren.

Beachten Sie, dass die angeführten Unterbrechungszeiten grundsätzlich nicht auf die Bewährungszeit anzurechnen sind mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen bzw. 28 Wochen (§ 23a S.2 Nr.4 Buchst. d) sowie der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 23a S.2 Nr.4 Buchst. e).

  • Unschädliche Unterbrechungen

Unschädlich sind alle Unterbrechungen, welche einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Hierbei ist zu differenzieren zwischen Unterbrechungszeiten, die auf die Bewährungszeit anzurechnen sind, und Unterbrechungszeiten, die nicht angerechnet werden können. Folgende unschädlichen Unterbrec...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge