Der BAT sieht die Möglichkeit einer Berücksichtigung von im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten hinsichtlich eines Aufstiegs nicht vor. Der EuGH[1] hat festgestellt, dass sich dies in diskriminierender Weise zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirkt. Dementsprechend sei eine Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nichtig, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach 8-jähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertragesvorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt worden sind.

Diese Entscheidung hat Auswirkungen in allen Fällen, in denen allgemein eine berufliche Tätigkeit für den Aufstieg gefordert wird. Darüber hinaus hat sie aber auch Auswirkungen, soweit eine bestimmte Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung vorausgesetzt wird und die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Ausland mit der in der Vergütungsgruppe geforderten Tätigkeit vergleichbar ist.

Das BAG hat festgestellt, dass dieses Urteil nur den Zeitaufstieg, nicht aber den Bewährungsaufstieg betreffe.[2] Beim Zeitaufstieg komme es lediglich darauf an, dass eine bestimmte Tätigkeit während der vorausgesetzten Dauer überhaupt auszuüben war. Für den Bewährungsaufstieg werde aber vorausgesetzt, dass sich der Angestellte in dieser Tätigkeit auch tatsächlich bewährt habe. Diese Entscheidung des BAG ist in dem betreffenden Einzelfall im Ergebnis zutreffend. Die damit verbundene generelle Aussage hinsichtlich einer Nichtberücksichtigung vonBewährungszeiten vermag jedoch nicht zu überzeugen. In dem Fall ging es um die Anrechnung von Auslandsdienstzeiten, die dort im Beamtenstatus abgeleistet worden sind, auf die Bewährungszeit als DV-Organisator der VergGr. IVa, Fgr. 1 der VergO für Angestellte in der DV-Organisation. Hier sind generell Beamtendienstzeiten nicht anzurechnen. Das bedeutet: Hätte der betreffende Angestellte die Beamtendienstzeit im deutschen öffentlichen Dienst verbracht, wäre die Zeit auch nicht angerechnet worden. Daher ist die Nichtanrechnung der im EU-Ausland verbrachten Beamtenzeit nicht diskriminierend. Damit lässt sich jedoch ein genereller Ausschluss der Anrechnung von Auslandsdienstzeiten nicht rechtfertigen. Vielmehr ist hinsichtlich derBerücksichtigung von im EU-Ausland im öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Tätigkeit – vorausgesetzt, sie wäre im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden – beim Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen wäre. Ist dies zu bejahen, würde die Nichtberücksichtigung zu einer Diskriminierung führen und damit gegen Art. 48 EG-Vertrag und gegen Art. 7 Abs.1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Okt. 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstoßen. Sieht der jeweilige Aufstieg zusätzlich zur Tätigkeit auch das Erfordernis der Bewährung vor (alsoFallgruppenbewährungsaufstieg oder Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT), ist dieses Erfordernis genau in gleicher Weise zu prüfen, wie wenn der Angestellte seine Vorzeit im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätte.

[1] EuGH, Urt. v. 15.01.1988 – C 15/96, ZTR 1998, S. 122.

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