Verstreut über die gesamte Vergütungsordnung finden sich zahlreiche und unterschiedlich ausgestaltete Formen eines Aufstiegs.

 

Aufstieg ist ein Wechsel des Angestellten in die nächst höhere Vergütungsgruppe ohne bewertungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit.

Die VergO unterscheidet folgende Aufstiege:

Zeitaufstieg ist ein Wechsel des Angestellten in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufgrund des Ablaufs eines tariflich festgelegten Zeitraums. Allein der Zeitraum der Ausübung einer Tätigkeit ist maßgebend.

Beim Bewährungsaufstieg muss zum Zeitablauf noch zusätzlich der Umstand der Bewährung hinzutreten. Bei dem Erfordernis der Bewährung handelt es sich um eine zusätzliche personenbezogene Anforderung.

Als Aufstiegsersatz haben des Weiteren die Tarifvertragsparteien bei einigen Vergütungsgruppen Bewährungs- und Tätigkeitszulagen vorgesehen (Vergütungsgruppenzulage).

Mit den Aufstiegen und den Zulagen honorieren die Tarifvertragsparteien den Hinzugewinn von Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Ausübung einer Tätigkeit während eines tariflich festgelegten Zeitraums, wodurch sich die persönliche Qualifikation des Mitarbeiters erhöht und sein Erfahrungswissen erweitert und vertieft wird.

Hintergrund der Aufstiegsregelungen ist die im Laufe des Jahres 1965 für die Beamten der Länder eingeführte Regelbeförderung aus den Eingangsämtern der vier Laufbahnen in das jeweils erste Beförderungsamt. Die Gewerkschaften forderten daher für die Angestellten die Möglichkeit der "Beförderung", wie sie den Beamten eröffnet worden war. Allerdings wurden die Regelbeförderungen im Besoldungsbereich mit Wirkung zum 01.01.1976 wieder abgeschafft. Die Aufstiege im BAT sind hingegen geblieben.

7.1.1 Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT

Der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT ist mit Wirkung zum 01.01.1966 eingeführt worden.

 

Beachten Sie: Der Bewährungsaufstieg nach § 23a gilt ausschließlich im Bereich der Anlage 1a Bund/Länder. Er gilt nicht im Bereich der VkA und nicht im Bereich der Anlage 1b.

Den Bewährungsaufstieg erkennt man an einem Hinweiszeichen. Dieses Hinweiszeichen besteht aus einem "Sternchen". Daher wird dieser Aufstieg zum Teil auch als "Sternchenaufstieg" bezeichnet.

Beispiel: VergGr. VIII, Fgr. 3a:

Angestellte, die Buchungen mittels Buchungsmaschinen vornehmen (Maschinen-Bucher).*

Bewährungsaufstieg

VergGr. VII, Fgr. 2:

Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach 3-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.

In der Anlage 1a B/L ist der Aufstieg nach § 23a in folgenden Vergütungsgruppen in Teil I vorgesehen:

 
  • von VergGr VIII
nach VergGr VII nach 3 Jahren
  • von VergGr VII
nach VergGr VI nach 9 Jahren
  • von VergGr Vb/Va
nach VergGr IVb nach 6 Jahren
  • von VergGr IIa
nach VergGr Ib nach 11 Jahren für Angestellte mit

2. Staatsprüfung, im Übrigen nach 15 Jahren.

Der Bewährungsaufstieg nach § 23a ist auch in den Teilen II, III und IV der Anlage 1a B/L zu finden.

Die Dauer der Bewährungszeit ist immer der Fallgruppe 2 der nächsthöheren VergGr des Teils I der Anlage 1a zu entnehmen. Beachten Sie, dass dies auch der Fall ist, wenn sich der Bewährungsaufstieg im Teil II, III oder IV der Anlage 1a B/L befindet.

Beispiel: Im Teil III Abschn. L, Unterabschn. VIII der Anlage 1a B/L heißt es:

Vergütungsgruppe VIII

1. Wachleiter, denen mindestens 10 Wächter ständig unterstellt sind, soweit nicht anderweitig eingruppiert.* Bewährungsaufstieg

(geregelt in Teil I)

Vergütungsgruppe VII

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach 3-jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.

Für den Bereich der VkA gilt § 23a BAT nicht. Stattdessen hat die VkA mit Wirkung vom 01.04.1966 ein eigenständiges Vergütungssystem vereinbart.

§ 23a BAT gilt auch nicht für die Anlage 1b. Da der überwiegende Teil der von dieser Anlage betroffenen Angestellten im Pflegedienst im Bereich der VkA beschäftigt ist, haben Bund und TdL für diesen Bereich auf eine eigenständige Regelung verzichtet und statt des Bewährungsaufstiegs Änderungen des Vergütungssystems der VkA übernommen und mit dieser mit Wirkung zum 01.10.1970 für den Bereich der Anlage 1b (Pflegedienst) ein neues gemeinsames Vergütungssystem eingeführt. Im Bereich der Anlage 1a ist jedoch die Einheitlichkeit der Vergütung im öffentlichen Dienst verloren gegangen.

7.1.2 Fallgruppenbewährungsaufstieg

Bei jedem Bewährungsaufstieg außerhalb des Bereichs des § 23a BAT ( "Sternchenaufstieg") handelt es sich um einen Fallgruppenbewährungsaufstieg. Fallgruppenbewährungsaufstiege sind in sämtlichen Anlagen und Teilen der Vergütungsordnung zahlreich anzutreffen. Anders als der Bewährungsaufstieg nach § 23a fällt er jedoch nicht sofort ins Auge, da er nicht durch ein besonderes Hinweiszeichen gekennzeichnet ist. Festgelegt ist er vielmehr immer in einer Fallgruppe der nächsthöheren Vergütungsgruppe. Daher ist ein Fallgruppenbewährungsaufstieg feststellbar nur durchsorgfältiges Studium der Fall...

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