In der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 der Vergütungsordnung B/L und der Vergütungsordnung VkA werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit eingruppiert. Eine mechanische Tätigkeit liegt dann vor, wenn:

  1. Tätigkeiten auszuüben sind, für deren Erledigung gedankliche Arbeit so gut wie nicht aufgewendet werden muss,
  2. Tätigkeiten auf einem leicht übersehbaren, eng begrenzten Aufgabenbereich auszuüben sind,
  3. Tätigkeiten mit Handarbeit verbunden sind.

Zur Auslegung sind die Tätigkeitsbeispiele im Klammerzusatz der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 heranzuziehen, die wie folgt lauten:

"z.B. Führung einfacher Kontrollen und Listen wie Aktenausgabekontrollen, Nummernverzeichnisse, Hilfsleistung bei der Postabfertigung, insbesondere Anfertigung von Anschriften mit der Hand oder auf mechanischem Wege und dergleichen; Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten nach Anweisung und Herkunftsbezeichnungen dieser Ausschnitte; Einordnen von Karteiblättern; Heraussuchen und Einordnen von Aktenstücken; Anfertigung von Abschriften und Reinschriften in Hand- und Maschinenschrift in deutscher Sprache, auch unter Verwendung von Formularen und gelegentliches Aufnehmen von Stenogrammen."

 
Praxis-Beispiel
  1. Botendienst mit konkreten Vorgaben der Postverteilung/Zubringerdienste.
  2. Tätigkeiten am Kopiergerät mit konkreten Vorgaben, was zu tun ist.
  3. Tätigkeiten in Registratur oder Lager.

Das zeitliche Ausmaß der mechanischen Tätigkeit muss mindestens 50 v.H. der Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Es besteht ein Bewährungsaufstieg nach zwei Jahren in die Vergütungsgruppe IX, Fallgruppe 2.

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