Am 07.07.1976 haben die Arbeitgeberverbände der BAT-Kommission für Sonderfälle, in denen von den anfallenden Arbeitsvorgängen nicht mindestens die Hälfte einer einzigen Fallgruppe zuzuordnen ist, folgende Grundsätze beschlossen:

  1. Enthält die gesamte auszuübende Tätigkeit des Angestellten neben anderen Arbeitsvorgängen auch solche, die unter ein Tätigkeitsmerkmal fallen, das die Eingruppierung von einer zeitlichen Anforderung in der Person des Angestellten abhängig macht, sind diese Arbeitsvorgänge diesem Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen, sobald der Angestellte die zeitlichen Anforderungen erfüllt. Beispiel: Ein Angestellter hat auszuüben

    1. zu 40 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 40 des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind,
    2. zu 40 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind,
    3. zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind.

    Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert.

    Bewährt sich der Angestellte, sind die Arbeitsvorgänge zu c) nach zwei Jahren der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c zuzuordnen; an der Eingruppierung des Angestellten ändert sich nichts. Nach sechsjähriger Bewährung sind die Arbeitsvorgänge zu b) der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b zuzuordnen; der Angestellte ist von diesem Zeitpunkt an in der Vergütungsgruppe VIb eingruppiert (80 v.H. der Arbeitsvorgänge sind nunmehr der Vergütungsgruppe VIb zugeordnet). Nach achtjähriger Bewährung sind die Arbeitsvorgänge zu a) der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 13 zuzuordnen; an der Eingruppierung des Angestellten ändert sich nichts.

  2. Treffen Arbeitsvorgänge zusammen, von denen

    1. die einen unter ein Tätigkeitsmerkmal fallen, das nach Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen eine Höhergruppierung vorsieht,
    2. die anderen unter ein Tätigkeitsmerkmal fallen, das nach Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen eine Zulage vorsieht,

    und machen diese Arbeitsvorgänge zusammen zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten Tätigkeit aus, ist nach Erfüllung der längeren zeitlichen Voraussetzung die geringere Vergütungserhöhung zu zahlen.

    Beispiel: Eine Angestellte hat auszuüben:

    1. zu 40 v.H. Schreibtätigkeiten, die der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt 1 – Bund/TdL – zugeordnet sind,
    2. zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind,
    3. zu 40 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind.

    Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert.

    Bewährt sich die Angestellte, sind die Arbeitsvorgänge zu b) nach sechs Jahren der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b zuzuordnen; an der Eingruppierung der Angestellten ändert sich nichts. Nach zwölfjähriger Bewährung in der Tätigkeit a) würde – wenn diese Tätigkeit mindestens50 v.H. ausmacht – die Bewährungszulage (9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII) zu zahlen sein.

    Der Angestellten ist bei Bewährung nach Ablauf von zwölf Jahren die Bewährungszulage in Höhe von 9,5 v.H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII zu zahlen.

  3. Nr. 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen gilt auch, wenn die gesamte auszuübende Tätigkeit eines Angestellten neben Arbeitsvorgängen, die einer der Fallgruppen 1 zuzuordnen sind, auch solche Arbeitsvorgänge enthält, die besonderen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind.

    Beispiel: Ein Angestellter hat auszuüben

    1. zu 40 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind,
    2. zu 40 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind,
    3. zu 20 v.H. Arbeitsvorgänge, die der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 43 des Teils I – Bund/TdL – zugeordnet sind.

      Der Angestellte ist in Vergütungsgruppe VIb eingruppiert.

      Für die Arbeitsvorgänge zu b) und c) gelten weder die Fallgruppen 1a und 1b der Vergütungsgruppe VIb noch eine der Fallgruppen 1 einer höheren Vergütungsgruppe.

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