Die Vergütungsordnung enthält des öfteren Tatbestandsmerkmale, die neben den tätigkeitsbezogenen Anforderungen auch Voraussetzungen in der Person des Angestellten beinhalten. In diesen Fällen müssen neben der auszuübenden Tätigkeit auch die personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT).
Z.B.
- "Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ..." (VergO VkA VergGr. Vb, Fgr. 10)
- "Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ..." (VergO VkA VergGr. IVb, Fgr. 1
Hierunter fällt auch das Erfordernis des Vorliegens einer Prüfung nach § 25 BAT.[1]
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