Enthält ein Tätigkeitsmerkmal nur eine Funktionsbezeichnung (z.B. Leiter von Kassen, Vorsteher von Kanzleien), so sind alle zu dieser Funktion gehörenden Arbeitsvorgänge pauschal bewertet. Somit ist es nicht nötig, den zeitlichen Anteil jeder Einzeltätigkeit zu ermitteln, sondern alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten sind zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.[1]

Beispiele für solche Funktionsbezeichnungen sind:

 
Tarifvertrag

Vergütungsgruppe/

Fallgruppe
Funktionsbezeichnung
VergO B/L Teil I VergGr IIa, Fgr. 4 Ärzte
VergO B/L Teil I VergGr. IVb, Fgr.12 Oberförster
VergO B/L Teil I VergGr. VIII, Fgr. 30 Geflügelfleischkontrolleure i.S.d. Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
VergO B/L Teil I VergGr. VII, Fgr. 42d Vorlesekräfte für Blinde
VergO B/L Teil II Abschnitt F VergGr. IXb, Fgr. 1 Angestellte in der Tätigkeit von Forstaufsehern
VergO VkA TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VergGr. Vb, Fgr. 10 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
VergO VkA TV für Angestellte in technischen Berufen VergGr. VIII, Fgr. 13 Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Mängel und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher)

Einige Vergütungsgruppen enthalten neben konkreten Funktionsbezeichnungen auch quantitative Kriterien, wie z.B.

 
Tarifvertrag

Vergütungsgruppe/

Fallgruppe
Funktionsbezeichnung
VergO B/L Teil I VergGr. Vb, Fgr. 2 Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften
VergO B/L Abschnitt O Unterabschnitt II VergGr. VII Hausmeister mit einschlägiger Handwerker- oder Facharbeiterausbildung in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mind. 1500 qm
VergO B/L Teil I VergGr IVa, Fgr. 2 Leiter von Kassen mit mind. 30 Kassenangestellten
VerGO VkA TV für Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte VergGr Ia, Fgr. 7 Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mind. 4 Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
VergO VkA TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst VergGr. IVa, Fgr. 1

Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen

Übt der Angestellte neben seiner eigentlichen Funktion auch Arbeitsvorgänge aus, die nicht dem Funktionsmerkmal zugeordnet werden können, so sind diese nach § 22 Abs.2 BAT gesondert zu bewerten, wobei die funktionsbezogene Tätigkeit als ein zu wertender Arbeitsvorgang anzusehen ist. Umfasst die Tätigkeit in der betreffenden Funktion mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten, ist der Angestellte stets in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die das Funktionsmerkmal enthält. Beträgt die Tätigkeit in der betreffenden Funktion weniger als die Hälfte der Arbeitszeit, ist für jeden anfallenden Arbeitsvorgang des übrigen Teils des Aufgabenbereichs der Zeitaufwand festzustellen und die tarifliche Beurteilung vorzunehmen.

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