Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Kreisjugendpfleger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eingruppierung eines als Jugendpfleger eingesetzten Sozialarbeiters nach dem BAT richtet sich nach den Merkmalen der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst.

2. Seit Abschaffung des tarifvertraglichen Begriffs des „Jugendpflegers” ist die Tätigkeit eines derart eingesetzten Sozialarbeiters nicht schon deshalb als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen, weil er Aufgaben eines Jugendpflegers zu erfüllen hat.

3. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung als Kreisjugendpfleger hebt sich in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. VergGr. IV a Fallgr.15 aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA heraus.

Hinweise des Senats:

Eingruppierung Diplom-Sozialpädagoge (FH) mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit eines Kreisjugendpflegers eines Landkreises im Freistaat Bayern

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a Teil II BAT/VKA Tarifvertrag vom 16. Juni 1970 i.d.F. vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. V b Fallgr. 10, VergGr. IV b Fallgr. 16, VergGr. IV a.F.allgr. 15, 16, VergGr. III Fallgr. 7; SGB VIII (KJHG) § 11 ff.; SGB VIII (KJHG) § 79 f.; BayKJHG Art. 17

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 22.06.1998; Aktenzeichen 9 Sa 1149/96)

ArbG München (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 10374/96)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juni 1998 - 9 Sa 1149/96 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. September 1996 - 3 Ca 10374/96 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des als Sozialarbeiter (Kreisjugendpfleger) angestellten Klägers. In der Revisionsinstanz geht es noch darum, ob der Kläger ab 1. August 1991 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA und ab 1. Juli 1995 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA hat.

Der am 10. Juni 1952 geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge (FH) mit staatlicher Anerkennung und nach Ablegung der Sonderprüfung für Jugendpfleger seit 16. Dezember 1987 „staatlich geprüfter Jugendpfleger”. Er ist bei dem beklagten Landkreis seit 1. Januar 1988 als Kreisjugendpfleger beschäftigt. Die Abteilung 2 bei dem beklagten Landkreis ist in vier Ämter untergliedert, nämlich Kommunalwesen, Staatliches Rechnungsprüfungsamt, Sozialamt und Amt für Jugend und Sport. Das Amt für Jugend und Sport ist in fünf Sachbereiche gegliedert: Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Erziehungshilfe, Verwaltung und Sport, Jugendarbeit und schließlich Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstelle. Der Kläger ist seit 1. Juli 1991 Leiter des Sachbereichs 234 „Kommunale Jugendarbeit”. Die im Sachbereich Jugendarbeit tätige weitere Diplom-Sozialpädagogin ist in VergGr. IV b BAT eingruppiert und ist dem Kläger nur mit 20 % ihrer Arbeitszeit unterstellt. Sie ist zu 80 % ihrer Arbeitszeit als Geschäftsführerin des Kreisjugendringes tätig und ist insoweit gegenüber dem Kläger nicht weisungsgebunden. Außerdem sind dem Kläger zwei weitere Angestellte der VergGr. VII bzw. VI b unterstellt.

Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Nach § 5 des Arbeitsvertrages vom 12. November 1987 ist der Kläger „gem. § 22 BAT in VergGr. IV b eingruppiert”. Er wird seit seiner Einstellung nach dieser Vergütungsgruppe vergütet.

In der nicht datierten „Stellenbeschreibung”, von der beide Parteien im wesentlichen ausgehen, heißt es u.a.:

„Zielsetzung:

Der Stelleninhaber soll gemäß den gesetzlichen Grundlagen durch Beratung, Abstimmung, Initiierung und Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und freien Trägern im Kreisgebiet dafür Sorge tragen, daß die zur Förderung der Entwicklung junger Menschen erforderlichen Angebote, Dienste und Einrichtungen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zur Verfügung stehen.

Dieses Bemühen soll an den Interessen junger Menschen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und sie zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen.

Dabei ist dem Grundsatz der Subsidiarität zu folgen und eine geeignete Kooperation mit und Koordination von allen Trägern der Jugendarbeit im Landkreis S anzustreben.”

Einzelbeschreibung der Arbeitsvorgänge (in systematischer Reihenfolge)

Zeitanteil %

a)

Kommunale Jugendarbeit

33 %

1.

Aufgaben nach § 11 KJHG

1.1

Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit

1.1.7

Erarbeitung von langfristigen Handlungskonzepten für o.g. Bereiche der Jugendarbeit

1.1.8

Konzeption, Planung, Durchführung, Nachbereitung und Dokumentation von o.g. Bereichen der Jugendarbeit

1.2

Einrichtungen der Jugendarbeit

1.2.1

Jugendzeltplatz

1.2.1.1

Planung und Konzeptionsentwicklung für Jugendzeltplätze im Landkreis

1.2.2

Jugendherberge

1.2.3

Offene Jugendarbeit

1.2.3.4

Erstellung einer Grundkonzeption der Offenen Jugendarbeit für den Landkreis S

1.2.3.5

Planung, Konzeption, Durchführung, Nachbereitung und Dokumentation von Fortbildungsveranstaltungen und Facharbeitskreisen für Mitarbeiter der Offenen Jugendarbeit

1.2.3.6

Anregung zur Gründung und Unterstützung bestehender Jugendinitiativen im Landkreis, die noch nicht anerkannte Träger der Jugendarbeit sind

2.

Aufgaben gemäß § 12 KJHG – Förderung der Jugendverbände

20 %

2.1

Angebote/Maßnahmen

2.2

Grundsatzplanung, Konzeptionierung, Organisation und Umsetzung von Angeboten und Projekten der Jugendarbeit in Abstimmung mit anderen Trägern im Netzwerk auf Landkreisebene

2.3

Erarbeitung von Förderbereichen und Förderrichtlinien zur Unterstützung der Jugendarbeit im Landkreis S

2.4

Bearbeitung von, Überprüfung und Entscheidung über die Bewilligung von Zuschußanträgen nach den Förderrichtlinien des Kommunalen Jugendplans und die Überwachung der sachgemäßen Verwendung

2.5

Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendring S nach dem Prinzip der Subsidiarität

2.6

Bereitstellung von Info- und Arbeitsmaterialien, Spiel- und Sportgeräten, Medienausstattungen und anderen Hilfsmitteln für die Jugendarbeit der Jugendverbände/Jugendgruppen im Landkreis

3.

Aufgaben gemäß § 13 KJHG – Jugendsozialarbeit

2 %

3.1

Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit

3.1.1

Planung, Konzeptionierung, Mitarbeit und Dokumentation von möglichen Projekten der Jugendsozialarbeit

4.

Aufgaben nach § 14 KJHG – erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

10 %

4.1

Angebote/Maßnahmen

4.1.2

Erstellung von einer Gesamt- und Grundsatzkonzeption zum präventiven Jugendschutz im Landkreis S

4.1.7

Konzeptplanung, Organisation, Durchführung, Dokumentation von Aktionen, Veranstaltungen und Projekten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Landkreis

4.2

Einrichtungen

5.

Aufgaben der Kommunalen Jugendplanung gemäß §§ 79 und 80 KJHG und Art. 17 Bay. KJHG

15 %

5.1

Analyse und Begleitung der aktuellen politischen und wissenschaftlichen Diskussion über junge Menschen und Jugendarbeit

5.1.1

Erarbeitung von Übersichten, Bewertungs- und Planungskriterien zum Stand und Bedarf der Jugendarbeit bzw. von Aktivitäten der Jugendarbeit im Landkreis

5.2

Erarbeitung von Handlungskonzepten und deren Umsetzung zur Wahrnehmung einer koordinierenden, gesamtverantwortlichen, planungsverantwortlichen Tätigkeit des öffentlichen Trägers der Jugendarbeit

5.3

Koordination der Angebote und Einrichtung von öffentlichen und freien Trägern im Netzwerk der Jugendarbeit im Landkreis

5.4

Koordinierende Planung, Organisation und Mitarbeit bei der Fortschreibung des Kommunalen Jugendplans – Teil I Jugendarbeit

5.5

Beratung von Gemeinden laut Art. 17 Bay. KJHG

5.6

Kontakte zu Behörden, Politik, Einrichtungen und Trägern der Jugendarbeit

6.

Organisation des Sachbereiches Jugendarbeit

20 %

6.1

Wahrnehmung der Fachaufsicht im Sachbereich 234

6.2

Organisation für den Sachbereich 234 (Büroorganisation, Arbeitsplan usw.)

6.3

Mitarbeit bei der Erstellung eines Haushaltes für den Sachbereich Jugendarbeit

6.4

Bearbeitung von Entscheidungsvorlagen von besonderer Bedeutung an Amtsleiter oder Jugendhilfeausschuß

6.5

Fachgutachten und Vorlagen für politische Gremien zum Zwecke der Finanz-, Raum- und Personalmittelbereitstellung

6.6

Teilnahme an Sachbereichsleiterbesprechungen im Amt 23

6.7

Organisation der Dienstbesprechungen für den Sachbereich Jugendarbeit 234

6.8

Ausbildung

6.8.1

Praktikanten (Erzieher, FH Sozialwesen, andere)

6.8.2

Auszubildende

6.9

Mitarbeit in diversen Gremien

6.10

Öffentlichkeitsarbeit für den Sachbereich Jugendarbeit in Absprache mit dem Leiter des Amtes für Jugend und Sport und der Presse und Informationsstelle des Landratsamtes

Dieser Arbeitsplatzbeschreibung entsprechend ist der Kläger im ersten Rechtszug davon ausgegangen, daß sich seine Tätigkeit in sechs Arbeitsvorgänge mit den angegebenen Anteilen an ihrer Gesamtarbeitszeit gliedert. In der Berufungsinstanz hat der Kläger demgegenüber zunächst behauptet, seine Tätigkeit gliedere sich in folgende Arbeitsvorgänge mit den genannten Zeitanteilen und zwar:

  1. Planung und Konzeption von Fortbildungsmaßnahmen, 15 % der Arbeitszeit
  2. Mitarbeit an kommunalen Planungen und Konzeptionen

    1. Aufgaben des Landkreises gegenüber kreisangehörigen Gemeinden, 20 % der Arbeitszeit
    2. Konzeption und Planung im Rahmen der Aufgaben des Landkreises, 10 % der Arbeitszeit
  3. Koordination, Information und Beratung freier Träger der Jugendarbeit, 15 % der Arbeitszeit
  4. Erarbeitung von Förderrichtlinien und Förderbereichen sowie Entscheidung in diesem Rahmen zur finanziellen Unterstützung der Jugendarbeit im Landkreis, 10 % der Arbeitszeit
  5. Fortschreibung des kommunalen Jugendplanes, 10 % der Arbeitszeit
  6. Nach Vortrag des Klägers ist die übrige Arbeitszeit insbesondere mit der Leitung der Dienststelle (ca. 20 % der Tätigkeit) sowie mit eigener Beratungs- oder Referententätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit und ähnliches belegt.

Im weiteren Verlauf des Berufungsrechtszugs hat er dann vorrangig den Standpunkt vertreten, seine gesamte Tätigkeit bilde einen großen Arbeitsvorgang.

Der Kläger widersprach seiner im Zuge der Änderung der Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 1991 erfolgten Eingruppierung in VergGr. IV b Fallgr. 16 mit Schreiben vom 5. Februar 1992 und verlangte mit Schreiben vom 12. Januar 1996 von dem Beklagten erfolglos Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA aufgrund erfolgten Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IV a in die VergGr. III. Mit der beim Arbeitsgericht am 4. Juli 1996 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger dieses Ziel weiter. Er hat vorgetragen, seine Tätigkeit sei weitgehend grundsätzlicher und konzeptioneller Art. In einem solchen Falle könnten die einzelnen Tätigkeiten zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Die Arbeitsvorgänge a bis e, die 80 % der Tätigkeit des Klägers umfaßten, höben sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b heraus. Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit sei erfüllt. Der Kläger sei für Grundsatz- und Planungsaufgaben zuständig. Seine Tätigkeit sei nicht identisch mit derjenigen der Mitarbeiter in Jugendzentren und anderen Fachkräften der Jugendhilfe. Sie sei auch in keiner Weise verwandt mit den Tätigkeiten der Sozialdienste in den Jugendämtern. Sowohl Umfang als auch Rahmenbedingungen und Arbeitsinhalte unterschieden sich wesentlich von denen der Sozialarbeiter in Jugendämtern. Der entscheidende Unterschied liege darin, daß der Kläger Konzeption und Planung der kommunalen Jugendarbeit bestimme, Schwerpunkte setze und Vorgehenspläne entwickele und deren Ablauf begleite. Die Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ergebe sich auf allen Gebieten daraus, daß diese über den Einzelfall hinaus für den ganzen Landkreis Bedeutung habe. Ferner ergebe sich eine erhebliche finanzielle Bedeutung durch die „Bearbeitung der Fördermittel” und der Förderrichtlinien. In jedem der dargestellten Bereiche habe die konzeptionelle Tätigkeit des Klägers eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Erstellung eines Projektes innerhalb des Landkreises habe naturgemäß Bedeutung für den Landkreis und die Verteilung der verschiedenen Projekte auf diese.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

  • Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 1991 Vergütung nach VergGr. IV a BAT und ab 1. Januar 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT zu bezahlen,
  • es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm ab 1. August 1991 nachzuzahlenden Differenzbeträge ab Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die vom Kläger durchgeführten Planungen und Konzeptionen von Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter der Jugendarbeit für die ein Zeitanteil von 15 % angegeben sei, erreichten in der Stellenbeschreibung einen untergeordneten Punkt. Die Planung und Konzeption von Fortbildungsmaßnahmen sei in zwei von 21 Punkten der Jugendarbeit enthalten. Der gesamte Zeitanteil der Jugendarbeit betrage 33 %. Im übrigen erreiche diese Tätigkeit nicht den geforderten Schwierigkeitsgrad.

Für die Gesamtkonzeption der Jugendarbeit sei der Leiter des Amtes für Jugend und Sport zuständig. Die behaupteten Grundsatzfragen stellten nur Durchführungskonzepte bereits entschiedener Bereiche dar. Es sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob z.B. ehrenamtliche oder hauptberufliche Betreuung stattfinden solle. Die vorgetragenen Planungsarbeiten stellten weitgehend Planungen des Ablaufs der eigenen Tätigkeit des Klägers dar. Unabhängig davon, wie die Arbeitsvorgänge zu bestimmen seien, erfülle der Kläger kein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a. Diese seien nur dort erfüllt, wo Sozialpädagogen im geforderten zeitlichen Umfang Planungsaufgaben und Grundsatzfragen zu bearbeiten und/oder Leitungsfunktionen auszuüben hätten. Die Tätigkeit eines Jugendpflegers entspreche in der Regel diesen Anforderungen nicht. Der Kläger übe Tätigkeiten der VergGr. IV b Fallgr. 16 aus. Die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgr. 15 erfülle er nicht. Wertende vergleichende Gesichtspunkte, warum die Tätigkeit des Klägers ein Heraushebungsmerkmal aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT erfülle, seien nicht angeführt. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich auch nicht durch die gesteigerte Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 heraus. Es sei nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht vorgetragen, welcher gesteigerten Bedeutung die von ihm auszuübende Tätigkeit im Vergleich zur Tätigkeit eines Sozialpädagogen, der z.B. Suchtmittelabhängige und ehemalige Strafgefangene zu betreuen habe, zukomme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 1991 Vergütung nach VergGr. IV a BAT und ab 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die nachzuzahlenden Differenzbeträge zu verzinsen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der beklagte Landkreis ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab 1. August 1991 Vergütung nach VergGr. IV a BAT/VKA und ab 1. Juli 1995 Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA zu zahlen. Denn seine Tätigkeit hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i.S.d. VergGr. IV a Fallgr. 15 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst heraus. Er ist damit auch nicht kraft Bewährungsaufstiegs in die VergGr. III Fallgr. 7 dieser Vergütungsgruppen aufgestiegen. Auch sind die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IV a Fallgr. 16 nicht erfüllt.

I. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfange die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. IV a und III erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT).

1. Die Parteien sind tarifgebunden. Maßgebend ist die für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltende Fassung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT/VKA).

2. In den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der Fassung vom 24. April 1991 sind spezielle Tätigkeitsmerkmale für Jugendpfleger nicht mehr enthalten. Damit sind die „allgemeinen” Tätigkeitsmerkmale für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter heranzuziehen.

Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen an:

„Vergütungsgruppe V b

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten – I.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IV a

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Protokollerklärungen:

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.”

Die Protokollerklärung Nr. 1 und die Fußnote I zur Fallgruppe 16 der VergGr. IV b sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung.

3. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) die Tätigkeit des Klägers als einen großen Arbeitsvorgang angesehen und dies damit begründet, nach wie vor lasse sich der Tätigkeits- oder Aufgabenbereich des Kreisjugendpflegers so formulieren, wie es in der Protokollnotiz Nr. 7 zu VergGr. IV b Fallgr. 5 und zu VergGr. IV a Fallgr. 5 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung geschehen sei.

Diese lautete:

„Aufgabe des Jugendpflegers ist es, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen, insbesondere auf den Gebieten: Freizeithilfen, politische Bildung, internationale Begegnungen. Hierzu gehört auch, Einrichtungen und Veranstaltungen sowie die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften unter Wahrung ihres satzungsmäßigen Eigenlebens zu fördern, insbesondere hinsichtlich ihrer Tätigkeit auf den vorgenannten Gebieten.”

Es sei deswegen konsequent gewesen, daß in der bis zu diesem Datum einschlägigen Fallgr. 5 der VergGr. IV a der Vergütungsordnung nur die Funktionsbezeichnung „Jugendpfleger” verwendet worden sei und bestimmte Unterstellungsanforderungen normiert worden seien.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs” ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Die Anwendung eines derart bestimmten Rechtsbegriffs durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die Parteien können daher auch nicht unstreitig stellen, daß bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - aaO, m.w.N.).

b) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daß es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAGE 43, 250 = AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteile vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die von ihm für richtig gehaltene Bildung eines einzigen Arbeitsvorgangs hat das Landesarbeitsgericht lediglich auf die Protokollnotiz Nr. 7 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 verwiesen. Die Annahme nur eines einzigen Arbeitsvorgangs entbehrt jeder Tatsachengrundlage, wie die Revision zutreffend rügt.

aa) Auf die Protokollnotiz Nr. 7 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 kann nicht mehr abgestellt werden. Es ist zwar richtig, daß dann auf einen einzigen Arbeitsvorgang zu schließen ist, wenn die Tarifvertragsparteien die Vergütung an eine Funktionsbezeichnung knüpfen. Erheben die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich in der Form einer Funktionsbezeichnung zum Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe, sind alle zu diesem Aufgabenbereich gehörenden Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (vgl. BAG Urteile vom 15. Februar 1984 - 4 AZR 264/82 - und vom 27. November 1985 - 4 AZR 436/84 - AP Nr. 86, 111 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das trifft aber für Jugendpfleger seit dem 1. Januar 1991 nicht mehr zu. Vielmehr war u.a. Zweck der Änderung des Tarifvertrages, durch die Abschaffung des tarifvertraglichen Begriffs des „Jugendpflegers” die Eingruppierung der als „Jugendpfleger” eingesetzten Sozialarbeiter nicht mehr an bestimmte Vergütungsgruppen zu knüpfen, sondern ihrem Tätigkeitsfeld das gesamte Spektrum der Vergütungsordnung je nach seiner Struktur und Größe zu eröffnen (vgl. Stollenwerk, PersR 1995, 291). Nach der Änderung des Tarifvertrages muß die Tätigkeit des Jugendpflegers wie jede andere Tätigkeit eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters anhand der „allgemeinen” Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24. April 1991 bewertet werden.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht deswegen von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen, weil der Kläger „seit 1991 Sachgebietsleiter mit allen Aufgaben und damit verbundenen Pflichten und Befugnissen im Bereich Jugendarbeit” ist.

Schon der Umstand, daß die Tarifvertragsparteien eine Funktionsbezeichnung Sachgebietsleiter oder Sachbereichsleiter nicht kennen, spricht dagegen, daß die Tätigkeit als Leiter eines Sachbereiches auf dasselbe Arbeitsergebnis gerichtet ist. Die Tätigkeiten des Klägers dienen nicht alle der Leitung des Sachbereichs als einem einzigen Arbeitsergebnis. Das wird sowohl aus der „Stellenbeschreibung” als auch aus dem übrigen Sachvortrag des Klägers deutlich. In der Stellenbeschreibung ist als „Arbeitsvorgang” die „Organisation des Sachbereiches Jugendarbeit” aufgeführt, die der Kläger als „Leitung der Dienststelle” bezeichnet. Dabei zeigen die unter Ziff. 6 der „Stellenbeschreibung” aufgeführten einzelnen Tätigkeiten des Klägers, daß es um den reibungslosen Arbeitsablauf innerhalb des Sachbereiches geht und nicht um die Führung einer organisatorischen Einheit nach innen und nach außen oder um die Koordination von Aufgaben. Das zeigt sich schon daran, daß dem Kläger lediglich eine Angestellte der VergGr. IV b mit 20 % ihrer Arbeitszeit und zwei Angestellte der VergGr. VII bzw. VI b unterstellt sind. Anders als in den vom Senat am 14. Dezember 1994 (- 4 AZR 951/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) entschiedenen Fall, bei dem der Senat bei einem Leiter der aus vier Sachbereichen bestehenden Abteilung „Erziehungshilfen” eines städtischen Jugendamtes wegen des im wesentlichen leitenden und koordinierenden Charakters seiner Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang angenommen hatte, fehlt es im Sachbereich des Klägers an der Erforderlichkeit der Leitung und Koordination: Der Kläger leitet sich im wesentlichen selbst, soweit er nicht nach Vorgabe seiner Vorgesetzten, also des Amtsleiters oder gar des Leiters der Abteilung 2 tätig zu werden hat.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein einheitlicher Arbeitsvorgang auch nicht aus der etwa einheitlichen Aufgabenstellung „Jugendarbeit”, also etwa in dem Sinne, daß Arbeitsergebnis die – erfolgreiche – Jugendarbeit im Landkreis ist. Die gesetzlichen Grundlagen für die Jugendarbeit sind zwar in einem Gesetz zusammengefaßt (KJHG, jetzt SGB VIII). Auch ist die Annahme des Klägers richtig, Ziel der Jugendarbeit sei es, schlechthin die Entwicklung junger Menschen zu fördern. Dazu sind auch Leistungen anzubieten, die an den Interessen junger Menschen anknüpfen, sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung anregen und hinführen und sie zur Selbstbestimmung befähigen. Das ergibt sich aus dem Gesetz, nämlich aus § 11 Abs. 1 KJHG/SGB VIII. Diesem Ziel kann sich die Jugendpflege unterschiedlich nähern, wobei die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen sind, aber auch darüber hinaus, je nach den Vorstellungen der Gebietskörperschaft, weitere Möglichkeiten wahrgenommen werden können. Dabei kommt es entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung nicht auf die „Aufgabenbeschreibung kommunale Jugendarbeit Teil A: Allgemeiner Teil”, herausgegeben vom bayerischen Jugendring an, sondern auf die Tätigkeiten, die der Kläger auszuüben hat. Deswegen ist es auch nicht richtig, daß „die bisher 'gebildeten' Arbeitsvorgänge … in Wahrheit nur Arbeitsschritte … sind, … die letztlich der Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendarbeit dienen”. Das zeigt sich schon daran, daß die Leitung des Kreisjugendringes, die auch diesem Ziel dient, dem Kläger nicht obliegt. Der Kläger hat nicht das gesamte Spektrum abzudecken, das zur „Jugendarbeit” gehört. Seine Aufgaben sind nur Teil der kommunalen Jugendarbeit des Beklagten.

Schon daraus folgt, daß die Rechtsprechung des Senats zum Arbeitsvorgang bei Gleichstellungsbeauftragten (Urteile vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - und vom 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 156, 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nicht entgegensteht. Die Revisionsbeantwortung führt unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen aus, ein einheitlicher Arbeitsvorgang sei auch dann anzunehmen, wenn die Aufgabe des Angestellten darin bestehe, ein gesetzlich vorgegebenes Arbeitsziel zu erreichen. So liegt es hier gerade nicht. Der Kläger nimmt nur Teilaufgaben war. Demgegenüber hatte der Senat deswegen bei der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten einen einzigen Arbeitsvorgang angenommen, weil das jeweilige Arbeitsergebnis die Erfüllung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten einer Stadt i.S.v. § 6 a Abs. 4 GemO NW bzw. i.S.v. § 5 a Abs. 3 Satz 1 NGO war.

c) Liegt kein einheitlicher Arbeitsvorgang hinsichtlich der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit vor, so ist von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen. Welche der widersprüchlichen Darstellungen des Klägers zutrifft, kann dahinstehen. Denn bei jedwedem Zuschnitt der einzelnen Arbeitsvorgänge sind die Voraussetzungen der vom Kläger für sich als zutreffend angesehenen Vergütungsgruppen nicht erfüllt.

4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von einem großen Arbeitsvorgang angenommen, die Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 10, der VergGr. IV b Fallgr. 16, der VergGr. IV a Fallgr. 15 und der Kläger sei aufgrund Bewährung in die VergGr. III Fallgr. 7 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen.

Dem ist im Ergebnis lediglich hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 10 und der VergGr. IV b Fallgr. 16, nicht jedoch hinsichtlich der VergGr. IV a Fallgr. 15 und der VergGr. III Fallgr. 7 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, daß die Tätigkeit des Klägers auch nicht den Anforderungen der VergGr. IV a Fallgr. 16 dieser Vergütungsgruppen entspricht.

a) Die Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen VergGr. IV a Fallgr. 15, nach vierjähriger Bewährung in dieser der VergGr. III Fallgr. 7, und der VergGr. IV a Fallgr. 16 bauen auf der VergGr. IV b Fallgr. 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 10 voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind jeweils die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Angestellten als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 - 4 AZR 644/93 - aaO).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 10.

Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge (FH) mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht auch seine Tätigkeit. Die Jugendhilfe, zu der die Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz gehören, wie schon die beim ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII vor § 11 genannten Gegenstände der gesetzlichen Regelung zeigen, ist eine traditionelle Aufgabe und ein traditionelles Tätigkeitsfeld der Sozialarbeit (Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - IV A 30, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 6. Aufl. 1997, S. 20). Der Jugendpfleger, die Jugendpflegerin, der/die sich, wie der Kläger, im Bereich Jugendarbeit, Jugendpflege betätigt, ist im „Katalog der Ausübungsformen” unter dem Oberbegriff „Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit Kindern, Jugendlichen und Familien” ausdrücklich genannt (aaO, S. 27).

c) Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgr. 16. Er übt schwierige Tätigkeiten i.S.d. Fallgruppe aus. Das Landesarbeitsgericht hat dies – ausgehend von einem einzigen Arbeitsvorgang – der Sache nach mit einem Satz aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Juli 1995 (- 14 Sa 1462/94 E - EzBAT §§ 22, 23 BAT F 1 Sozialdienst VergGr. IV b Nr. 21) bejaht, ohne den nötigen Bezug zur Tätigkeit des Klägers überhaupt herzustellen. Die Annahme des Berufungsgerichts ist nur im Ergebnis zu teilen.

Der Senat kann sich insoweit auf eine pauschale Überprüfung des Vorliegens der Merkmale der Fallgr. 16 beschränken. Der beklagte Landkreis hat eingeräumt, daß die Tätigkeit des Klägers zeitlich mindestens zur Hälfte mit Arbeitsvorgängen belegt ist, die schwierig im Tarifsinne sind. Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit i.S.d. Fallgr. 16 der VergGr. IV b haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.).

Die Tätigkeiten des Klägers, die nach der „Stellenbeschreibung” u.a. den Arbeitsvorgang „Förderung der Jugendverbände”, der 20 % der Arbeitszeit des Klägers ausmacht, und den Arbeitsvorgang „Jugendsozialarbeit”, der 2 % der Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, sowie den Arbeitsvorgang „erzieherischer Kinder- und Jugendschutz”, der 10 % der Arbeitszeit beansprucht, ausmachen, stehen auch nach Auffassung des Beklagten nach ihrem Schwierigkeitsgrad den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchstabe a bis d beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten gleich. Das ist deswegen zutreffend, weil diese Tätigkeiten über die „normale” unter die VergGr. V b Fallgr. 10 fallende Tätigkeit des Sozialarbeiters hinausgehend ähnlich hohe fachliche Anforderungen stellen wie die in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten. Das gilt auch für den Arbeitsvorgang „Aufgaben nach § 11 KJHG”, der nach der „Stellenbeschreibung” 33 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers belegt, wobei offenbleiben kann, ob insoweit ein gesonderter Arbeitsvorgang „Jugendplanung” mit einem Zeitanteil von 10 %, so die Beklagte, oder mit einem Zeitanteil von 15 % anzunehmen ist, so der Kläger, der auch nach Auffassung des Beklagten schwierige Tätigkeit im Tarifsinne ist, oder ob davon auszugehen ist, daß der Arbeitsvorgang „Aufgaben nach § 11 KJHG” jedenfalls im rechtlich erheblichen Umfang insoweit schwierige Tätigkeiten enthält. In jedem Fall sind Arbeitsvorgänge gegeben, die mehr als 50 % der Arbeitszeit des Klägers ausmachen und das qualifizierende Merkmal „schwierig” im Tarifsinne erfüllen.

d) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt aber im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 16. Sie hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 heraus.

aa) Die Merkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” sind als unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N; Senatsurteile vom 9. März 1994 - 4 AZR 288/93 - und vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 842/93 - beide n.v.). Auch unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) bezieht sich das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit” auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 16 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

cc) Das Landesarbeitsgericht ist zwar von dem von der Rechtsprechung des Senats definierten Begriff der „besonderen Schwierigkeit” im Tarifsinne ausgegangen, hat ihn aber auch unter Zugrundelegung seiner Annahme, es liege ein einheitlicher Arbeitsvorgang vor, bei der Subsumtion wieder verlassen. Es hat damit den Begriff der „besonderen Schwierigkeit” rechtlich verkannt, wie die Revision zutreffend rügt. Es hat nämlich ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers sei nicht auf Einzelberatungen ausgerichtet, sondern bewege sich mehr im planerischen, konzeptionellen, organisatorischen und koordinierenden Bereich. Dies betreffe alle Bereiche, in denen der Kläger tätig sei, so die kommunale Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, die Jugendsozialarbeit, den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz und die kommunale Jugendplanung. Eine planerische, konzeptionelle und koordinierende Tätigkeit erfordere zur sachgerechten Ausübung dieser Tätigkeit ein zumindest umfangreicheres Wissen als eine Tätigkeit in einer Einzelberatung auf einem abgegrenzten Gebiet. Der Kläger müsse zur sachgerechten Ausübung seiner Tätigkeit gründliche und umfassende Kenntnisse in den Methoden der Sozialpädagogik (Gruppenarbeit, Einzelfallhilfe, Gemeinwesenarbeit, Sozialmanagement) in Theorie und Praxis haben, er müsse umfassende Kenntnisse in pädagogischen, psychologischen und sozialen Zusammenhängen haben, müsse Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben, er müsse gründliche Kenntnisse über Strukturen und Formen der Jugendarbeit (öffentliche Träger, Verbände, Initiativgruppen) und Kenntnisse über Sozialstrukturen und politische Verhältnisse im Landkreis haben. Dies gehe erheblich in der Breite über den Umfang des Wissens hinaus, den ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge nach Nr. 12 der Protokollerklärung in den Beispielsfällen a bis d in einer Einzelfallberatung und Einzelfallfürsorge haben müsse. Die Aufgabenstellung des Klägers als Kreisjugendpfleger sei vom Aufgabengebiet her vielfältig und verlange auch eine ständige Auseinandersetzung mit der Entwicklung und den Entwicklungstendenzen nicht nur auf einem einzelnen Gebiet, sondern auf vielfältigen Gebieten, so bei den Maßnahmen und Angelegenheiten der Jugendarbeit, bei der Förderung der Jugendverbände, in der Jugendsozialarbeit, im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz und in der kommunalen Jugendplanung. Diese Vielfältigkeit und der Zwang zur aktuellen Information, zur Feststellung von Entwicklungen und zur Umsetzung der Erkenntnisse mache einen gesteigerten geistigen Einsatz nötig, und diese Aufgabe sei nur zu bewältigen mit einem besonders breit gefächerten fachlichen Wissen.

dd) Damit hat das Landesarbeitsgericht die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne mit Gesichtspunkten begründet, die das Tarifmerkmal der (einfachen) Schwierigkeit ausfüllen. Dies zeigt bereits der Vergleich mit der Definition der schwierigen Tätigkeiten in der Protokollerklärung Nr. 12 (s.o.).

Im übrigen geht es nicht um ein Mehr gegenüber Einzelberatungen. Dabei ist schon nicht gesehen, daß es bei den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 12 nicht nur um Beratung geht. Das zeigen die Beispiele begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner (Buchstabe c) und die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene (Buchstabe d) deutlich. Soweit Planung, Konzeption, Organisation und Koordination angesprochen sind, hat das Landesarbeitsgericht übersehen, daß es diese Gesichtspunkte im Anschluß an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bereits für die Begründung des Merkmals „schwierig” verbraucht hat.

e) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, daß sich die Tätigkeit durch „besondere Schwierigkeit” heraushebe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn ausgehend von der „Stellenbeschreibung” und von den vom Kläger als relevant angesehenen in sieben oder acht Arbeitsvorgängen aufgegliederten Tätigkeiten ist der Sachvortrag des Klägers nicht schlüssig. Es fehlt an der Darstellung der Tatsachen, die im Vergleich zu schwierigen Tätigkeiten der Fallgr. 16 der VergGr. IV b die besondere Schwierigkeit der Tätigkeiten ausmachen sollen. Auch wenn sich der Kläger die von der Beklagten gewählte Darstellung hilfsweise zu eigen gemacht haben sollte, ist damit das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit nicht belegt.

aa) Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so hat er nicht nur seine eigene Tätigkeit im einzelnen darzustellen. Vielmehr muß er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (Urteil des Senats vom 1. März 1995 - 4 AZR 8/94 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen wird der Tatsachenvortrag des Klägers nicht gerecht. Der Kläger meint, allein schon die gesetzliche Aufgabenstellung belege, daß breit angelegte Kenntnisse erforderlich seien. Der Jugendpfleger müsse nicht nur die theoretischen und praktischen Voraussetzungen der allgemeinen Jugendarbeit beherrschen (§ 11 SGB III), sondern auch entsprechende Kenntnisse in den Bereichen Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB III) und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB III) haben. Zur Erstellung des Beitrags zum kommunalen Jugendplan (Teil 1 Jugendarbeit) müsse der Kläger wissenschaftliche Literatur sichten, Forschungsergebnisse prüfen sowie Daten sammeln und auswerten. Hierzu seien u.a. Kenntnisse über Statistik und die Methoden der empirischen Sozialforschung notwendig. Da der Kläger planerisch und konzeptionell tätig sei, benötige er Kenntnisse der Sozialpädagogik, die deutlich breiter und umfassender sein müßten als die eines Sozialpädagogen in der Einzelberatung. Es gehe gerade darum, beurteilen zu können, ob bestimmte Initiativen unter sozialpädagogischen Aspekten förderungswürdig seien und wie insgesamt das Angebot in der Jugendarbeit unter sozialpädagogischen Aspekten geändert oder ergänzt werden müsse. Für die Durchführung des gesetzlichen Auftrags benötige der Kläger darüber hinaus Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Kenntnisse über Strukturen und Formen der Jugendarbeit (öffentliche Träger, Verbände, Initiativgruppen) und Kenntnisse über Sozialstrukturen und politische Verhältnisse im Landkreis. Der Kläger habe seine Aufgabe im Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Beteiligten (Gemeinden, Kreisjugendring, Jugendverbänden, Jugendgruppen und Jugendinitiativen) zu verwirklichen. Dabei würden hohe Anforderungen an den Kreisjugendpfleger im Hinblick auf die Fähigkeit gestellt, Vorschläge zu präsentieren, die sowohl unter wissenschaftlichen und auch praktischen Gesichtspunkten überzeugend seien als auch den rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen gerecht würden. Der Kreisjugendpfleger müsse in umfassender Weise im Bereich der Jugendarbeit kompetent sein, um den zur Verwirklichung seiner Aufgabe notwendigen Einfluß auf die sonstigen an der Jugendarbeit Beteiligten auch ausüben zu können. Er müsse in der Lage sein, definitionssichere Aussagen über die Rahmenbedingungen, die Methoden und die Ergebnisse der Jugendarbeit zu treffen, er müsse ein hohes Maß an Problembewußtsein in diesem Bereich haben und zur argumentativen Auseinandersetzung auf hohem Niveau in der Lage sein.

cc) Der Kläger stellt einen Bezug zu den von ihm selbst gebildeten Arbeitsvorgängen nicht her. Vor allem fehlt es an präzise wertenden Tatsachenausführungen, was es ausmacht, daß seine einzelnen Tätigkeiten, die die von ihm genannten Arbeitsvorgänge bilden sollen, sich im Vergleich zu den unter die Protokollerklärung Nr. 12 genannten schwierigen Tätigkeiten durch besondere Schwierigkeit abheben sollen. Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, warum sich seine Tätigkeiten als Kreisjugendpfleger auf einer anderen – von den fachlichen Anforderungen her höheren – Ebene abspielen gegenüber den Anforderungen der Tätigkeiten, die unter die Fallgr. 16 der VergGr. IV b fallen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger in den Vordergrund gestellte Mitarbeit an kommunalen Planungen und Konzeptionen in der Form der Aufgaben des Landkreises gegenüber kreisangehörigen Gemeinden und in der Form der Konzeption und Planung im Rahmen der Aufgaben des Landkreises, die Koordination, Information und Beratung freier Träger der Jugendarbeit, die Erarbeitung von Förderrichtlinien und Förderbereichen sowie Entscheidung in diesem Rahmen zur finanziellen Unterstützung der Jugendlichen im Landkreis, die Fortschreibung des kommunalen Jugendplanes sind Tätigkeiten, die die Jugendhilfe ausmachen, die einen der Schwerpunkte des Fachhochschulstudiums Sozialpädagogik darstellt. Sie erfordern Fachkenntnisse, die sich zwar aus der Grundtätigkeit des Sozialarbeiters herausheben. Deshalb sind sie schwierig im Tarifsinne. Es sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder erkennbar, daß bei der planerischen und konzeptionellen Tätigkeit oder bei anderen Tätigkeiten jedenfalls in Teilaspekten gegenüber einer nur schwierigen Tätigkeit erheblich darüber hinausgehende fachliche Anforderungen zu erfüllen sind. Nichts anderes gilt für den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge durch den beklagten Landkreis.

dd) Die Revisionsbeantwortung meint zu Unrecht, die für die Tätigkeit als Jugendpfleger in Bayern benötigte, vom Kläger absolvierte Zusatzausbildung spreche ebenfalls für die „besondere Schwierigkeit”.

Es ist zwar richtig, daß der Senat offengelassen hat, ob eine Zusatzausbildung das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit belegen könne (Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Anders als in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR Diakonisches Werk), in denen bestimmt ist, daß die besondere Schwierigkeit dann vorliegt, wenn eine Zusatzausbildung Voraussetzung für die Tätigkeit ist, ist das im hier einschlägigen Tarifvertrag vom 19. Juni 1970 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung der Anlage 1 a zum BAT/VKA nicht vorgesehen. Daraus folgt bereits, daß vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen ist, welche Kenntnisse in der Zusatzausbildung vermittelt wurden, daß und inwiefern sie über die Kenntnisse hinausgehen, die für unter die Fallgr. 16 der VergGr. IV b fallenden Tätigkeiten erforderlich sind, und daß sie benötigt werden, um die Aufgaben fachgerecht erfüllen zu können, und daß es sich nicht etwa nur um eine von einem öffentlichen Arbeitgeber verlangte subjektive Anforderung handelt. Letzteres ist hier ersichtlich der Fall. Denn die Revisionsbeantwortung verweist selbst darauf, daß nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayKJHG vom 18. Juni 1993 (GVBl S. 392) zwar durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, daß sich die Kräfte, die erstmals mit leitenden Funktionen oder mit anderen Aufgaben, die besondere Anforderungen stellen, betraut werden, einer Zusatzausbildung unterziehen müssen, eine solche Rechtsverordnung aber bislang nicht ergangen ist. Solche Bestimmungen über die Anforderungen an die Qualifikation der in der Verwaltung des Jugendamtes tätigen Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) sind nicht ergangen. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. April 1976 (AMBl 1976, A 94 = MABl 1976, 312) heißt es unter III noch zum JWG lediglich, es sei unabdingbar, daß gut qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehe. Von dem Erfordernis der Ablegung der Sonderprüfung der Jugendpfleger ist nicht die Rede.

f) Zudem fehlt es auch am Heraushebungsmerkmal der „Bedeutung” i.S.d. VergGr. IV a Fallgr. 16 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt für die Bedeutung der Tätigkeit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 94 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

bb) Das Landesarbeitsgericht geht zwar von der Rechtsprechung des Senats zu diesem Merkmal aus. Es hat den Begriff aber deswegen verkannt, weil es ihn bei der Subsumtion wieder verlassen hat. Das rügt die Revision zutreffend. Das Landesarbeitsgericht zitiert den Satz aus der „Stellenbeschreibung”:

„Der Arbeitsplatz ist wegen der besonderen verantwortungsvollen Tätigkeit, die besondere Beachtung nicht nur beim JHA, sondern auch in der Öffentlichkeit findet, besonders hervorgehoben.”

Es meint, damit dokumentiere der beklagte Landkreis selbst, daß die Aufgaben des Klägers über den innerdienstlichen Bereich hinaus gerade für die Öffentlichkeit von Bedeutung seien. Dabei hat es nicht gesehen, daß es bei dem Merkmal der „Bedeutung” nicht um eine besondere Verantwortung geht, die mit der Tätigkeit des Klägers verbunden ist, und auch nicht um die besondere Beachtung, die die Tätigkeit nicht nur beim JHA, sondern in der Öffentlichkeit findet, sondern um die Frage, ob ein besonders großes Aufgabengebiet abgedeckt wird oder die Tätigkeit erhebliche Auswirkungen nach innen oder für die Allgemeinheit hat. Das läßt sich nicht mit Allgemeinsätzen zur kommunalen Jugendarbeit belegen, wie es das Landesarbeitsgericht dann tut. Vielmehr muß ein konkreter Bezug zur Tätigkeit gerade des Klägers hergestellt sein. Daran fehlt es.

cc) Auch dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit durch ihre Bedeutung aus der eines Sozialpädagogen mit Tätigkeiten i.S.d. VergGr. IV b Fallgr. 16 heraushebt. Der Kläger verweist lediglich darauf, daß seine Tätigkeit über den Einzelfall hinaus für den ganzen Landkreis Bedeutung habe. Daß und warum das so sein soll, hat er nicht anhand von Tatsachen vorgetragen. Auch zur behaupteten erheblichen finanziellen Bedeutung durch die Bearbeitung – was heißt das? – der Fördermittel und Richtlinien ist nichts gesagt. Es ist nicht erkennbar, in welchem Rahmen Fördermittel zur Verfügung stehen und in welchem Ausmaß dadurch die Jugendarbeit im Landkreis beeinflußt wird. Das gilt auch für die konzeptionelle Tätigkeit des Klägers. Diese entfaltet allenfalls dann Bedeutung im Tarifsinne, wenn sie auch in die Praxis umgesetzt wird, was schon aus Mangel an öffentlichen Mitteln nicht selten unterbleibt. Die Erstellung eines Projektes innerhalb des Landkreises und die Verteilung der verschiedenen Projekte auf diesen mag an sich geeignet sein, die Bedeutung im Tarifsinne zu belegen. Tatsachenvortrag dazu fehlt indessen.

Auch die Revisionsbeantwortung begnügt sich mit im Abstrakten verharrenden allgemeinen Ausführungen zur Jugendarbeit. Die vormalige Staatssekretärin Monika Hohlmeier mag sich zum politischen Stellenwert der kommunalen Jugendpflege in Bayern geäußert und sie als tragende Säule des Systems Jugendhilfe bezeichnet und damit ihre Bedeutung im und für den Freistaat hervorgehoben haben, zur Bedeutung der Tätigkeit des Klägers im Tarifsinne hat sie sich nicht geäußert.

dd) Auch sonst sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß das Merkmal der „Bedeutung” erfüllt ist. Der Kläger deckt mit seiner Tätigkeit einen relativ kleinen Sachbereich im Amt Jugend und Sport ab. Er ist mit seinem Bereich auf der dritten Hierarchieebene angesiedelt. Für die Gesamtkonzeption der Jugendarbeit ist der Kläger nicht zuständig. Das ergibt sich aus der Stellenbeschreibung. Erhebliche Auswirkungen gerade seiner Tätigkeit nach innen oder auf die Allgemeinheit sind so nicht erkennbar.

II. Auch das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 16 der VergGr. IV a der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst ist nicht erfüllt. Denn insoweit ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, daß sich seine Tätigkeit mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 heraushebt, also Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von mindestens einem Drittel seiner Arbeitszeit vorliegen, die in rechtlich erheblichem Ausmaß die Anforderungen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung erfüllen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Gotsche, Pflügner-Wax

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 08.09.1999 durch Freitag, Regierungssekretärin z. A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436415

BAGE, 266

BB 2000, 520

FA 2000, 104

ZTR 2000, 175

AP, 0

PersR 2000, 89

AUR 2000, 117

KomVerw 2000, 325

FuBW 2000, 728

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