Die ersten Fallgruppen der Vergütungsgruppen VIb, Vc und Vb enthalten mehrere Anforderungen, nämlich einerseits bestimmte Fachkenntnisse und andererseits selbständige Leistungen. Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT muss jede Anforderung in dem für die Bewertung der gesamten Tätigkeit geforderten zeitlichen Maß erfüllt sein.
Arbeitsvorgänge | zeitlicher Anteil | gründliche Fachkenntnisse | gründliche und vielseitige Fachkenntnisse | selbständige Leistungen |
1 2 3 4 5 6 |
30 % 20 % 8 % 15 % 20 % 7 % |
ja ja ja ja ja ja |
nein ja ja ja ja nein |
nein ja ja nein nein nein |
100 % | 100 % | 63 % | 28 % |
Der Angestellte ist demnach in VergGr. VIb Fgr. 1a der VergO VkA eingruppiert, da die auszuübende Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
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