Praxis-Beispiel
 
Arbeitsvorgänge Anteil an Gesamttätigkeit gründliche gründliche/vielseitige gründliche/umfassende selbständige Leistungen
F a c h k e n n t n i s s e  
1 35 %   35 -- 35
2 10 % 10 -- -- --
3 20 %   20 -- 20
4 15 %   15 -- 15
5 20 %   20 -- 20
  zus. 100 % 10 90 -- 90

Bei einer Einzelbetrachtung der im vorstehenden Beispiel genannten 5 Arbeitsvorgänge ist nach dem stufenweisen Aufbau der Tätigkeitsmerkmale eine Tätigkeit gegeben, zu deren Erledigung zu je 90 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderlich sind. Damit sind die tariflichen Voraussetzungen zur Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc BAT, Fallgruppe 1b – VkA – erfüllt.

Nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge ist nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 BAT eine zusammenfassende Bewertung aller Arbeitsvorgänge vorzunehmen. Grund hierfür ist die Vergütungsordnung, die einige Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen enthält, die nach der Natur der Sache bzw. nach ihrem Wesen bei der Erledigung nur eines Arbeitsvorgangs oder mehrerer gleichartiger Arbeitsvorgänge häufig nicht erfüllt werden können (z.B. die Vielseitigkeit von Fachkenntnissen). Diese Anforderungsmerkmale werden oftmals erst bei der Betrachtung mehrerer verschiedener Arbeitsvorgänge auf unterschiedliche Rechts- oder Fachgebiete erfüllt sein können, d.h. wenn beispielsweise einzelne Arbeitsvorgänge für sich betrachtet keine vielseitigen Fachkenntnisse benötigen, sondern nur gründliche Fachkenntnisse erfordern, kann bei einer zusammenfassenden Betrachtung dieser Arbeitsvorgänge als Ergebnis stehen, dass die erforderlichen Fachkenntnisse insgesamt doch vielseitig sind. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei folgenden Tätigkeitsmerkmalen eine Gesamtbetrachtung notwendig:

  • schwierige Tätigkeiten
  • gründliche Fachkenntnisse
  • gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
  • gründliche, umfassende Fachkenntnisse
  • besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
  • besondere Schwierigkeit der Tätigkeit
  • Bedeutung der Tätigkeit
  • Maß der Verantwortung

Beim Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" wird keine zusammenfassende Bewertung vorgenommen, da die Frage, ob bei der Erledigung eines Arbeitsvorganges eine geistige Initiative zu entwickeln ist, nur für jeden einzelnen Arbeitsvorgang beantwortet werden kann.

Beachten Sie, dass dennoch der Umstand einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen bei dem Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" von Bedeutung sein kann. Denn das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" setzt als Basis das Vorliegen von "gründlichen und vielseitigen" oder "gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen" voraus. Bei einem Arbeitsvorgang mit nur "gründlichen Fachkenntnissen" ist das Vorliegen von "selbständigen Leistungen" nicht möglich. In diesem Zusammenhang vertritt nun der Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission mit Beschluss vom 27./28.10.1981 die Auffassung, dass ein Arbeitsvorgang, der lediglich das Tätigkeitsmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" erfülle, nicht gleichzeitig mit dem Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" bewertet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn bei einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung das Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" bejaht werden könne. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne könnten daher nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern.

Dieser Auffassung des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar erfordert das Tätigkeitsmerkmal "selbständige Leistungen" nach der Klammerdefinition zu Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe VIb des Teils I der Anlage 1a zum BAT ein den vorausgesetzten (gründlichen und vielseitigen) Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Daraus ergibt sich lediglich, dass das Vorliegen von "gründlichen" Fachkenntnissen nicht genügt. Die Fachkenntnisse müssen zumindest auch "vielseitig" sein. Nicht vorgegeben wird aber, dass sich die Bewertung "vielseitige Fachkenntnisse" aus einer isolierten Betrachtung des Arbeitsvorgangs ergeben müsse. Dies würde auch in einem klaren Wertungswiderspruch zu der eigenen Einschätzung der Tarifvertragsparteien in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT stehen, wonach das Tätigkeitsmerkmal "vielseitige Fachkenntnisse" in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.[1]

 

Fortsetzung des obigen Praxisbeispiels:

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 BAT werden die Arbeitsvorgänge daraufhin untersucht, ob über die "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" hinaus, "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" vorliegen.

Bei einer zusammenfassenden Beurteilung aller Arbeitsvorgänge 1-5 kann – entgegen dem vorläufigen Ergebnis – durchaus das tarifliche Erfordernis der umfassenden Fachkenntnisse in einem eingruppierungswirksamen Umfang (50 %) vorliegen, da insgesamt eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tie...

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