Der Arbeitsplatz ist auf Grundlage des § 22 BAT zu bewerten. Bewertet wird dabei jeder einzelne Arbeitsvorgang der gesamten auszuübenden Tätigkeit. Es ist somit erforderlich, dass der Bewerter die gesamte Tätigkeit, die am Arbeitsplatz anfällt, zunächst in Arbeitsvorgänge zerlegt. Danach ist jeder ermittelte Arbeitsvorgang daraufhin zu untersuchen, welche Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung er erfüllt und welchen zeitlichen Umfang seine Erledigung in Anspruch nimmt.

 
Wichtig

Welche Eingruppierungsnorm anzuwenden ist, können Sie nur bei Kenntnis der Vergütungsordnung feststellen. Beschäftigen Sie sich also intensiv mit den unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. In den nachfolgenden Beispielen wird von einer Tätigkeit eines Angestellten ausgegangen, auf den "die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale" des "Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung VkA" anzuwenden sind.

Bei der Bewertung müssen Sie Folgendes unterscheiden:

  • Anforderungen, die sich aus der auszuübenden Tätigkeit ergeben, z.B. einfache Tätigkeiten, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, selbständige Leistungen
  • Personenbezogene Anforderungen, z.B. der Nachweis der "Ersten Prüfung" für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe Vc BAT. Die personenbezogenen Anforderungen müssen immer unabhängig von der auszuübenden Tätigkeit zusätzlich erfüllt sein.

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