Die Eingruppierung des Angestellten ergibt sich kraft Tarifautomatik aus der Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit. Demgegenüber hat der Beamte weder einen Anspruch auf Ausweisung einer Planstelle entsprechend der Bewertung seines Dienstpostens noch einen Anspruch auf Beförderung. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan und die Bewertung von Dienstposten erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, sondern dient allein öffentlichen Interessen.[1] Dementsprechend dürfen nach der Rechtsprechung des BAG bei der Bewertung von Angestelltenstellen aus der Besoldung von Beamten mit derselben Tätigkeit keine Schlüsse gezogen werden. Dies führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten und zu Unfrieden bei Beschäftigten, wenn gleiche Tätigkeiten von Beamten und Angestellten ausgeübt werden, die Bewertung jedoch von einander abweicht. Daran ändert auch nichts die vergleichende Übersicht der Vergütungsgruppen des BAT zu den Besoldungsgruppen des Beamtenbesoldungsrechts in § 11 BAT. Diese vergleichende Übersicht regelt nur die Frage, wie viele Mitarbeiter einem Angestellten unterstellt sind, sofern sich dessen Eingruppierung nach der Anzahl der insgesamt unterstellten Mitarbeiter richtet. Dann rechnen zu den Unterstellten auch die Beamten vergleichbarer Besoldungsgruppen.

 
Praxis-Tipp

Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Anzahl von Unterstellten als Erfordernis verlangt, dürfen auch vergleichbare Beamtenstellen berücksichtigt werden. So z.B. in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 des allgemeinen Teils der VergO B/L "Leiter von Kassen mit mindestens 12 Kassenangestellten".

Für die Beamten gilt ein einheitliches analytisches Bewertungsmodell. Ein allgemein anerkanntes analytisches Bewertungsverfahren stellt das Bewertungsmodell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) von 1982 dar.[2]

Dem gegenüber handelt es sich bei dem vom BAT vorgeschriebenen Bewertungsverfahren um eine summarische Bewertungsmethode. Der Arbeitsplatz wird dabei in seiner Gesamtheit betrachtet. Im Vergleich zur analytischen Dienstpostenbewertung für Beamte wird auf eine Gewichtung der einzelnen Anforderungen untereinander verzichtet. Bei den Angestellten müssen bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein, um in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert zu werden. Bei den Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die auslegungsbedürftig sind und somit bei den für die Bewertung zuständigen Sachbearbeitern immer wieder zu Schwierigkeiten führen. Des Weiteren wird bei den Angestellten nach den verschiedenen Berufsgruppen differenziert. So gibt es zahlreiche Tarifverträge mit unterschiedlichen Anforderungen, Tätigkeitsmerkmalen und Ausbildungsvoraussetzungen, z.B. Tarifvertrag für den allgemeinen Verwaltungsdienst, Tarifvertrag für medizinische Hilfsberufe etc.

[2] Vgl. OVG Münster, Urt. v. 03.08.1979 – XV A 359/78, wonach dieses KGSt-Modell objektiv und sachgerecht ist.

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