Die Eingruppierung über- oder untergeordneter Mitarbeiter spielt in der Regel keine Rolle, es sei denn, dass das Tätigkeitsmerkmal selbst die Eingruppierung von der Anzahl und Eingruppierung der unterstellten Mitarbeiter abhängig macht.

Z.B.: VergGr. Ib, Fgr. 1b des Tarifvertrags für Angestellte des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bereich VkA. Hier werden Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingruppiert, denen mindestens 3 Angestellte mindestens der VergGr. II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Berücksichtigt werden darf jedoch stets nur die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiter, nicht etwa eine übertarifliche. Im obigen Praxisbeispiel reicht es nicht aus, wenn einem Angestellten 3 Angestellte der VergGr. II unterstellt sind, wenn einer davon "übertariflich" nach VergGr. II bezahlt wird.

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