Die Eingruppierungsregelungen der §§ 22 ff. BAT gelten nur für Angestellte, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen.

Soweit die Tätigkeit von Angestellten nicht von der Vergütungsordnung zum BAT (Anlagen 1a und 1b) erfasst wird, etwa bei Lehrkräften, richtet sich die Eingruppierung nicht nach § 22 BAT, sondern nach Richtlinien und Erlassen[1] bzw. ist einzelvertraglich zu vereinbaren.

Ebenso haben die unter § 3 BAT fallenden Angestellten keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit.

Unter § 3 BAT fallen u.a.:

  • künstlerisches Theaterpersonal (§ 3 c BAT)
  • ABM-Kräfte (§ 3 d BAT)
  • Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten (§ 3h BAT)

Während die Anlage 1b der Vergütungsordnung (Angestellte im Pflegedienst) einheitlich für Angestellte des Bundes, der Länder und der kommunalen Arbeitgeber gilt, liegt die Anlage 1a – Allgemeine Vergütungsordnung – in zwei verschiedenen Fassungen für Angestellte des Bundes/der Länder sowie für Angestellte der kommunalen Arbeitgeber vor. Der überwiegende Teil der Tätigkeitsmerkmale ist gleichlautend, geringfügige Abweichungen, etwa bei den Fall-(Berufs-)Gruppenangaben sind ohne materiellen Belang.

Tarifvertragliche Regelungen können sowohl zum Vorteil, aber auch zum Nachteil des Arbeitnehmers durch die Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände) geändert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge