Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für die Vergütung des Angestellten. Die Vergütung besteht nach § 26 BAT aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Die Grundvergütung ihrerseits setzt sich zusammen aus der Vergütungsgruppe und der Lebensaltersstufe, wobei die Höhe der Vergütung maßgeblich bestimmt wird von der Vergütungsgruppe. Die Vergütungsgruppe ihrerseits wird nach der Regelung des BAT nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs.1 BAT). Zur Feststellung dieser Wertigkeit sieht der BAT in den §§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 – Unterabs. 5 ein eigenes Bewertungsverfahren vor. Am Ende des Verfahrens steht die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Vergütungsgruppe im Gesamtsystem der Vergütungsordnung. Dieser Vorgang ist die Eingruppierung.

Die Grundsätze für die Eingruppierung sind in den §§ 22 – 25 BAT geregelt, wobei § 22 BAT als Kernvorschrift für die Eingruppierung dient. Danach richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeits-(Eingruppierungs-)Merkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT). Die Eingruppierung (= Einreihung) des Angestellten ergibt sich aus der unmittelbaren Wirkung der Tarifnorm selbst als deren zwingende rechtliche Folge (Tarifautomatik).

Aus der Eingruppierung (= Einreihung in das System der Vergütungsordnung) ergeben sich eine Vielzahl tariflicher Folgen wie:

  • durch Feststellung der Vergütungsgruppe Höhe der Vergütung, Höhe des Ortszuschlages
  • durch Feststellung der Fallgruppe evtl. Zeitaufstieg, Bewährungsaufstieg, Fallgruppenbewährungsaufstieg
  • durch Feststellung der Vergütungsgruppe/Fallgruppe evtl. eine Vergütungsgruppenzulage
  • Dauer des Erholungsurlaubs
  • Höhe der Reise-/Umzugskostenvergütung, des Übergangsgeldes, des Sterbegeldes.

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