Personalfragebögen, Formulararbeitsverträge und allgemeine Beurteilungsgrundsätze
(§ 94 BetrVG)

Nach § 94 Abs. 1 BetrVG bedürfen Personalfragebögen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Fragebogen muss nicht schriftlich vorliegen. Es genügt z. B., wenn das Abfrageschema auf dem Bildschirm erscheint. Mitbestimmungspflichtig sind auch Fragen, die standardisiert sind und aufgrund eines Interviews oder in einem zulässigen psychologischen Test von einem Befrager niedergelegt und ausgefüllt werden. Erfasst sind damit letztlich alle standardisierten Informationserhebungen, ohne dass es auf die konkrete technische Gestaltung ankommt.

 
Praxis-Beispiel

Personalleiter verfasst für sich zur Durchführung der Bewerbergespräche einen standardisierten Fragekatalog, den er jeweils im Bewerbergespräch mündlich abfragt. Dies stellt rechtlich einen Personalfragebogen dar und ist daher mitbestimmungspflichtig.

Nicht mitbestimmungspflichtig nach § 94 BetrVG ist die weitere Verwendung der Daten, auch nicht die Verarbeitung der Daten in einer EDV-Anlage. Des weiteren unterfallen nicht dem Mitbestimmungsrecht:

  • Fragen im Rahmen eines Vorstellungsgespräches, soweit sie nicht standardisiert sind,
  • ärztliche Fragebögen für Einstellungsuntersuchungen,
  • Stellenbeschreibungen,
  • analytische, anonymisierte Arbeitsbewertungen, Anforderungsprofile.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn kein Personalfragebogen, sondern ein Formulararbeitsvertrag vorliegt (§ 94 Abs. 2 BetrVG).

Zu beachten ist, dass die Zustimmung des Betriebsrates als formelles Zulässigkeitserfordernis zur materiellen Zulässigkeit der Frage hinzutreten muss. Eine gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßende Datenerhebung wird also durch die Zustimmung des Betriebsrats nicht legitimiert.

Mitbestimmungsberechtigt ist der Betriebsrat weiter bei der Einführung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze, etwa bei der automationsgerechten Erstellung von Fähigkeits- und Eignungsprofilen (§ 94 Abs. 2 BetrVG).

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