35. Änderungstarifvertrag vom 11.1.2011 (Inkrafttreten ab 1.12.2010, § 1 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2011)
In § 20 Abs. 2 Satz 2 wurde eine Protokollerklärung hinzugefügt, die klarstellt, dass bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen DRK-Arbeitgeber sich die Stufenlaufzeit dann nach § 2135. Abs. 4 richtet, wenn der Mitarbeiter nicht die gleiche Tätigkeit ausübt und demzufolge einer anderen Entgeltgruppe zugeordnet werden muss.
In § 35 Abs. 1 a) wurde eine neue Regelung eingefügt, die das neue Renteneintrittsalter berücksichtigt. Ein Mitarbeiter scheidet ohne Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats aus, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hat.
Im Anhang zur Anlage SuE wurden Tätigkeitsmerkmale der S-Gruppen ergänzt.
§ 1 Abs. 4 , der zum 1.1.2011 in Kraft tritt, betrifft die Bereitschaftsdienstentgelte gemäß Anlage 1 zu § 5 Abs. 3, Sonderregelung 1 werden um 2,2 % erhöht.
Der 35. Änderungstarifvertrag kann erstmals zum 31.12.2011 gekündigt werden.

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