Nach § 20 Abs. 6 BAT sind ferner anzurechnen

  1. die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr,

    Zeiten des zivilen Ersatzdienstes,

    Zeiten des Zivildienstes sowie

    Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

  2. die im Soldatenverhältnis der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht schon nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind,
  3. im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die vom Angestellten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der Stationierungsstreitkräfte abgeleistet worden sind.

    Voraussetzung ist, dass sich der Angestellte unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften um Einstellung bei der Bundesrepublik Deutschland beworben hat und innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eingestellt wird.

Zeiten im Soldatenverhältnis und Zeiten bei den Stationierungsstreitkräften werden nur berücksichtigt, wenn diese Rechtsverhältnisse nicht "schädlich" im Sinne des § 20 Abs. 2 BAT beendet wurden (§ 20 Abs. 6 Buchst. b und c BAT, jeweils letzter Halbsatz; näher zum sog. schädlichen Ausscheiden).

Zeiten als Entwicklungshelfer sind in § 20 Abs. 6 BAT nicht ausdrücklich aufgeführt.

Wurde der Mitarbeiter aufgrund des Entwicklungsdienstes von der Pflicht zur Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes befreit (§ 13 b Wehrpflichtgesetz; § 14 a Zivildienstgesetz), ist aus Gründen der Gleichbehandlung die für die Freistellung erforderliche Zeit beim Entwicklungsdienst (mindestens 2 Jahre) auf die Dienstzeit anzurechnen.[1]

[1] So auch: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 20 Erl. 25 d.

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