Schädliches Ausscheiden

Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes werden nicht angerechnet, "wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist", § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT.

Grundsätzlich führen zu einem Verlust der früheren Dienstzeiten

  • ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den Angestellten,
  • vorzeitige Vertragsauflösung auf Wunsch oder auf Veranlassung des Arbeitnehmers,
  • verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.

Liegt ein "schädliches" Ausscheiden vor, so werden sämtliche, vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten nicht mehr berücksichtigt.[1]

Anrechnung trotz schädlichen Ausscheidens

Frühere Zeiten sind nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BAT trotz eines sog. "schädlichen Ausscheidens" auf die Dienstzeit anzurechnen, wenn

  1. der Angestellte im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übergetreten ist oder
  2. der Angestellte das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues aufgelöst hat oder
  3. der Angestellte das Arbeitsverhältnis wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder
  4. die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.

zu 1.: Übertritt zu einer anderen Dienststelle oder zu einem anderen Arbeitgeber

Wechselt der Arbeitnehmer zu einer "anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers", so wird diesem Wechsel in der Regel eine Versetzung im Sinne des § 12 BAT zugrunde liegen, die nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der Dienstzeit führt. Der ersten Alternative kommt damit kaum praktische Bedeutung zu.

Der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist unschädlich, wenn er "im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis", also grundsätzlich ohne Unterbrechung der Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst erfolgt.

Der Tarifvertrag verlangt hier keinen "unmittelbaren" Anschluss der Arbeitsverhältnisse, wie er dies z.B. in § 27 BAT (Festsetzung von Lebensaltersstufen der Grundvergütung) oder im Zuwendungs-TV tut.

Unterbrechungen durch

  • allgemein arbeitsfreie Tage,
  • Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einen notwendigen Umzug

sind – wie dies auch in der Protokollerklärung zu § 27 BAT zum Ausdruck kommt – in jedem Fall unschädlich.[2]

zu 2.: Personalabbau

Erforderlich ist, dass der Personalabbau vom Arbeitgeber angekündigt wurde, betriebsbedingte Kündigungen in absehbarer Zeit zu erwarten waren und der Arbeitnehmer damit rechnen musste, dass auch ihn der Personalabbau treffen werde.

Ein Personalabbau liegt nur vor, wenn "eine unbestimmte Vielzahl von Arbeitnehmern" ausscheidet. Der Wegfall nur einer Stelle reicht nicht aus.[3]

zu 3.: Körperbeschädigung, Gesundheitsschädigung

Bei der ersten Alternative ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ein früheres Arbeitsverhältnis aufgelöst hat aufgrund einer Körperbeschädigung, die dazu führte, dass er die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte. Nicht erforderlich ist, dass die Körperbeschädigung die Kriterien des Schwerbehindertengesetzes erfüllt.

Die Ursache für den Eintritt der Körperbeschädigung ist dabei unerheblich. D.h., auch eine in der Freizeit erlittene Körperbeschädigung ist anzuerkennen.

Im Gegensatz hierzu verlangt der Tarifvertrag bei der zweiten Alternative – Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Gesundheitsschädigung –, dass die Gesundheitsschädigung "in Ausübung oder infolge der Arbeit" eingetreten, also Folge der Arbeitsleistung ist.

Demnach können frühere Zeiten im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen einer in der Freizeit erlittenen "Gesundheitsschädigung" beendet wurde. (Zur Problematik dieser Differenzierung vgl. Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden)

zu 4.: Unbillige Härte

Bei diesem Ausnahmetatbestand ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Entscheidend ist, aus welchen Beweggründen das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.

Bei Übertritt in eine besser bezahlte Stellung liegt eine "unbillige Härte" in der Regel nicht vor. Wechselt der Arbeitnehmer jedoch im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, so ist die Zeit im öffentlichen Dienst bereits aufgrund der oben dargestellten Alternative a) anzurechnen. Auf den Grund des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis kommt es in diesen Fällen nicht an.[4]

Wechselte der Arbeitnehmer zu einem privaten Arbeitgeber oder gab er die Berufstätigkeit vorübergehend auf, so werden Zeiten einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst angerechnet, wenn der Arbeitnehmer das frühere Beschäftigungverhältnis aus einem gewissen Zwang heraus beendet hat.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung zur Betreuung und Erziehung...

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