Im BAT richten sich bestimmte Leistungen, z.B. die Zahlung von Krankenbezügen (§ 71 BAT), nicht nach der Zeit bei demselben Arbeitgeber (= Betriebstreue, Beschäftigungszeit), sondern nach der Zugehörigkeit des Mitarbeiters zum öffentlichen Dienst (= Dienstzeit).

Die Dienstzeit umfasst neben der Beschäftigungszeit auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (§ 20 BAT).

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