(1) Für jede Dienstwohnung ist der Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§§ 12 und 13). Der Mietwert muss den üblichen Entgelten für nicht preisgebundenen vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden (marktübliche Vergleichsmiete) entsprechen. Er ist nach den für Mietwohnungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen.

 

(2) Die Ermittlung und Festsetzung des Mietwerts obliegt für den Dienstbereich der obersten Dienstbehörden und der ihrer Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im Benehmen mit diesen Behörden.

 

(3) Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nicht gesondert zu tragen hat (§ 23 Abs. 1), sind bei der Festsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen.

 

(4) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen. Eine wesentliche Änderung des Mietwerts liegt auch vor, wenn sich die in Absatz 3 genannten Kosten insgesamt um mindestens 3 Euro monatlich verändern. Im Übrigen ist der Mietwert regelmäßig nach den für Mietwohnungen geltenden Grundsätzen zu überprüfen. Für das Wirksamwerden der sich etwa hieraus ergebenden neuen Dienstwohnungsvergütung gilt § 12 Abs. 2. Sind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 auf Kosten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden und bleiben diese Maßnahmen nach ihrem oder seinem Auszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung der Wohnung der Mietwert zu überprüfen; für das Wirksamwerden der auf dem neuen Mietwert beruhenden Dienstwohnungsvergütung gilt § 14 Abs. 2.

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